Rn. 885
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der StPfl, der die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragt, muss seiner Unterhaltspflicht "für" das Kj im Wesentlichen nachgekommen sein, dies gilt entsprechend auch für den anderen Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachgekommen ist.
Maßgebend ist hinsichtlich der Barunterhaltsleistungen die zivilrechtliche Zuordnung und nicht das Zuflussprinzip, vgl BFH v 11.12.1992, III R 7/90, BStBl II 1993, 397. Dafür spricht neben dem Wortlaut "für" statt "in dem" die Entstehungsgeschichte (BT-Drs 11/2226, 13).
Rn. 886
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Aufgrund dessen sind auch Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf des Zeitraums geleistet werden, für den sie bestimmt sind, BFH v 11.12.1992, III R 7/90, BStBl II 1993, 397; Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 140 (08/2021); Droege in K/S/M, § 32 EStG Rz D 26 (04/2021). Werden Unterhaltsrückstände für mehrere Jahre beglichen, so sind die Zahlungen, sofern keine ausdrückliche Bestimmung erfolgt ist, entsprechend §§ 366, 367 BGB zu verteilen, BFH v 11.12.1992, III R 7/90, BStBl II 1993, 397; Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 184 (05/2023).
Rn. 887
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Nach § 32 Abs 6 S 6 EStG bezieht sich die Unterhaltspflicht zwar grundsätzlich auf das Kj. Besteht die Unterhaltspflicht aus Gründen, die in der Person des Kindes lagen, nicht das gesamte Kj, zB bei Tod des Kindes oder bei Aufnahme oder Abbruch der Ausbildung und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit durch ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres, ist bzgl der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung nur auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen, R 32.13 Abs 3 S 1 EStR 2012; Droege in K/S/M, § 32 EStG Rz D 27 (04/2021). Nach R 32.13 Abs 3 S 3 EStR 2012 kommt es nicht darauf an, ob die unbeschränkte StPfl des Kindes oder der Eltern während des ganzen Kj bestanden hat.
Rn. 888
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Fraglich ist dagegen, ob auf das Kj oder auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung während des Kj aus Gründen endet, die in der Person des StPfl liegen, so zB bei dessen Tod.
Nach R 32.13 Abs 3 S 1 und 2 EStR 2012; Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 184 (05/2023); Droege in K/S/M, § 32 EStG Rz D 27 (04/2021) soll auch in diesen Fällen auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen sein, so auch FG RP v 03.09.1997, 5 K 2464/96, EFG 2000, 631 in einem Fall, in dem wegen § 1613 BGB Barunterhalt für die Vergangenheit nicht mehr gefordert werden konnte. Dem ist nicht zuzustimmen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht für das Kj an. Dies gilt in diesen Fällen insb auch deshalb, weil der Elternteil, der die Übertragung des Kinderfreibetrags auf sich begehrt, seiner Unterhaltspflicht für das Kind für das gesamte Kj nachgekommen sein muss und entsprechende Unterhaltslasten getragen hat.
Beispiel:
Der Betreuungsunterhalt leistende Vater verstirbt Anfang Februar, das Kind wird nach seinem Tod in den Haushalt der Mutter aufgenommen, die während des gesamten Jahres ihrer Unterhaltspflicht (im Januar Barunterhalt und im Rest des Jahres Betreuungsunterhalt und Barunterhalt) im Wesentlichen nachkommt.
Ausgehend von dem Unterhaltsbedarf des Kindes für das Kj als maßgebende Bezugsgröße (Jahresprinzip) erscheint es verfehlt, dem Vater, der – vor seinem Tod im Monat Februar – seiner Unterhaltspflicht für den Monat Januar genügt hat, einen Kinderfreibetrag für das gesamte Jahr zu belassen, während der Mutter, die für 11 Monate des Jahres den Unterhaltsbedarf des Kindes allein abgedeckt hat, ebenfalls nur ein Kinderfreibetrag – und nicht der verdoppelte – zustehen soll. Insoweit gilt Gleiches wie in den Fällen der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit eines Elternteils.
Rn. 889
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Ergibt sich für einen Elternteil erst im Laufe des Kj die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, soll hingegen in diesem Fall nach R 32.13 Abs 3 S 2 EStR 2012 für die Prüfung, ob er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen (zu mindestens 75 %) nachgekommen ist, nur der Zeitraum zugrunde zu legen sein, für den die Verpflichtung besteht.
Rn. 890–899
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei