Rn. 810
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Für ein nicht nach § 1 Abs 1 oder 2 EStG unbeschränkt stpfl Kind können die Freibeträge nach den § 2 Abs 6 S 1–3 EStG nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Diese Regelung betrifft Kinder, die weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben.
Rn. 811
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Kinder, die zum Haushalt von Eltern gehören, welche nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt stpfl sind, sind nicht betroffen, weil auch die Kinder nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt stpfl sind, zB die mit ihren Eltern in einem Haushalt im Ausland lebenden Diplomatenkinder, vgl A 23.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2024.
Rn. 812
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Gehören die Kinder dagegen zum Haushalt von Eltern, die dem Personenkreis nach § 1 Abs 3 EStG unterfallen, tritt keine unbeschränkte StPfl der Kinder ein, der Kinderfreibetrag wird gekürzt.
Rn. 813
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ob ein Kind seinen Wohnsitz im Inland hat, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab, vgl A 23.1 Abs 2 DA-KG 2024, AEAO zu § 8. Es sind ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, nicht aber subjektive Momente oder Absichten. Der StPfl, der die ungekürzten Freibeträge beansprucht, hat den Nachweis der unbeschränkten StPfl des Kindes zu führen, Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 80 (43. Aufl 2024).
Hält sich das Kind für mehrere Jahre zum Zwecke einer Berufsausbildung im Ausland auf, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt, vorübergehende Ferienaufenthalte des Kindes im Inland begründen keinen Wohnsitz und führen nicht zur unbeschränkten StPfl, BFH v 22.04.1994, III R 22/92, BStBl II 1994, 887; BFH v 25.09.2014, III R 10/14, BStBl II 2015, 655; BFH v 23.05.2016, III R 38/14, BStBl II 2016, 102, sodass § 32 Abs 6 S 4 EStG weiter Anwendung findet; Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 132 (02/2023); Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 177 (05/2023); vgl ferner zum Wohnsitz des Kindes BFH v 23.11.2000, VI R 165/99, BStBl II 2001, 279; BFH v 23.11.2000, VI R 107/99, BStBl II 2001, 294; ausführlich dazu s § 63 Rn 85ff (Pust).
Rn. 814
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Nachweis, dass ein "Auslandskind" die Berücksichtigungsvoraussetzungen erfüllt, kann bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde sowie bei Kindern, die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Ausbildung befinden, durch die Vorlage von Schul- oder Studienbescheinigungen erbracht werden; für Kinder mit Behinderungen bedarf es der Vorlage von Unterlagen, die dem Ausweis nach dem SGB IX entsprechen.
Rn. 815
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die nach § 32 Abs 6 S 4 EStG ermäßigten Freibeträge ergeben sich entsprechend der sog Ländergruppeneinteilung. Um den – ggf geringeren – Unterhaltsbedarf im Wohnsitzstaat sachgerecht (vgl BFH v 08.06.1990, III R 107/88, BStBl II 1990, 898) zu berücksichtigen, werden die Länder mit Wirkung ab dem 01.01.2004 in 4 Ländergruppen eingeteilt, s BMF v 17.11.2003, BStBl I 2003, 637 sowie die weiteren Ländergruppeneinteilungen des BMF v 06.11.2009, BStBl I 2009, 1323; BMF v 04.10.2011 in BStBl I 2011, 961; BMF v 18.11.2013, BStBl I 2013, 1462; BMF v 20.10.2016, BStBl I 2016, 1183 für den Zeitraum ab dem 01.01.2017; BMF v 11.11.2020, BStBl I 2020, 1212 für den Zeitraum ab 01.01.2021; BMF v 18.12.2023, BStBl I 2023, 2236 für den Zeitraum ab dem 01.01.2024).
Die Freibeträge werden danach entweder in voller Höhe, zu 3/4, zu 1/2 oder zu 1/4 gewährt. Dies soll auch für Kinder gelten, die einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, vgl BMF v 11.11.2020, BStBl I 2020, 1212, das ausdrücklich auf die Freibeträge nach § 32 Abs 6 S 4 EStG Bezug nimmt.
Der EuGH hat jedoch mit Urt EuGH v 16.06.2022, C-328/20, EuZW 2002, 806 entschieden, dass die Kürzung von familienbezogenen Absetzbeträgen in der österreichischen ESt entsprechend dem Preisniveau des Staates, in dem sich das Kind ständig aufhält, wegen eines Verstoßes gegen Art 4 und 67 der VO Nr 883/2004 sowie gegen Art 7 Abs 2 der VO Nr 492/2011 unionsrechtswidrig ist. In der Kürzung liege eine Diskriminierung von Wanderarbeitern. Danach dürfte auch § 32 Abs 6 S 4 EStG, der für die Höhe der Kinderfreibeträge bei einem nicht nach § 1 Abs 1 oder Abs 2 EStG unbeschränkt estpfl Kindes auf die Verhältnisse seines Wohnsitzstaates abstellt, in Bezug auf diejenigen Kinder, die ihren Wohnsitz in der EU haben, nicht dem EU-Recht entsprechen, Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 176 (05/2023).
Rn. 816
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Im LSt-Verfahren sind auf der LSt-Karte (auf Antrag) die (ggf ermäßigten) Freibeträge für solche Kinder einzutragen, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht (Auslandskinder) (§ 39a Abs 1 Nr 6 EStG). In diesem Fall hat eine Veranlagung des ArbN zu erfolgen (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG).
Rn. 817...