Rn. 750
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Das Kind wird für die Dauer der sich aus § 32 Abs 5 S 1 und S 2 EStG ergebenden Verlängerungszeiträume mit Wirkung ab dem VZ 2012 nur dann berücksichtigt, wenn es keiner oder einer nur unschädlichen Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 4 S 2, 3 EStG nachgeht.
Rn. 751
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei
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