Rn. 750

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das Kind wird für die Dauer der sich aus § 32 Abs 5 S 1 und S 2 EStG ergebenden Verlängerungszeiträume mit Wirkung ab dem VZ 2012 nur dann berücksichtigt, wenn es keiner oder einer nur unschädlichen Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 4 S 2, 3 EStG nachgeht.

 

Rn. 751

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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