Rn. 555
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Bei der geringfügigen Beschäftigung iSd § 32 Abs 4 S 3 EStG handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung (§§ 8 Abs 1 Nr 1 und 8a SGB IV) und die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs 1 Nr 2 und § 8a SGB IV); H 32.10 EStH 2022; A 20.3.3 Abs 1 DA-KG 2024. Die Frage der Geringfügigkeit ist nach einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen; maßgebender Beurteilungszeitraum ist das Kj, BFH v 03.04.2014, III B 159/13, BFH/NV 2014, 1037.
Nach H 32.10 EStH 2022; A 20.3.3 Abs 2 DA-KG 2024 ist für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, grundsätzlich die Einstufung des ArbG maßgeblich. Eine neben einem Ausbildungsdienstverhältnis ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist unschädlich, H 32.10 EStH 2022; A 20.3.3 Abs 3 S 1 DA-KG 2024.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze iSd § 8 Abs 1a SGB IV (bis zum 30.09.2022: 450 EUR) nicht überschreitet. Dabei sind die wöchentliche Arbeitszeit und die Zahl der Arbeitseinsätze unerheblich.
Rn. 556
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV in der ab dem 01.10.2022 geltenden Fassung, liegt eine geringfügige Beschäftigung auch dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kj auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (bis zum 30.09.2022: 450 EUR).
Rn. 557
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Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ist nach § 8a S 2 SGB IV gegeben, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Werden derartige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt gemäß § 8a S 1 SGB IV § 8 SGB IV.
Rn. 558
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Nach § 8 Abs 2 S 1 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 SGB IV sowie geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen; eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 SGB IV entfallen.
Rn. 559
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Wie das monatliche Arbeitsentgelt im Sinne der Geringfügigkeitsgrenze des SGB zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 8 Abs 1a S 1, 2 SGB IV und ist abhängig von der Höhe des Mindestlohnes iSd MindestlohnG. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils v Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben, § 8 Abs 1a S 3 SGB IV.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung dann nicht entgegen, wenn die in § 8 Abs 1b SGB IV genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Rn. 560–720
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei