Rn. 900

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ferner erfolgt (ab dem VZ 2012) auf Antrag auch dann eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den einen Elternteil, wenn der andere Elternteil mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Zuvor war dies nicht möglich, vgl BFH v 25.07.1997, VI R 107/96, BStBl II 1998, 329; Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 137 (Februar 2019). In BT-Drucks 17/6146, 19 ist zutreffend ausgeführt, dass in diesem Fall die steuerliche Entlastung nur demjenigen Elternteil zukommen soll, der allein für den Unterhalt für das Kind aufkomme. Fraglich ist, ob eine Übertragung des Kinderfreibetrags auch dann möglich ist, wenn der eine Elternteil nur einen Teil des Jahres wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen ist.

 

Beispiel:

Der barunterhaltspflichtige Vater des Kindes war nur in den Monaten Januar bis einschließlich März finanziell leistungsfähig und infolgedessen nur für diesen Zeitraum zur Leistung von Unterhalt für das Kind verpflichtet. Er hat für die 3 Monate seine Unterhaltspflicht in vollem Umfang erfüllt, für den Rest des Jahres bestand mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht.

ME ist insoweit einerseits entsprechend dem Gesetzeswortlaut in § 32 Abs 6 S 6 EStG "für das Kj" auf den gesamten VZ abzustellen; andererseits dürfte ab dem VZ 2012 eine monatsweise Betrachtung anzustellen sein, vgl R 32.13 Abs 4 S 4 EStR 2012; ausführlich dazu s Rn 911. Hat der zum Barunterhalt verpflichtete Vater nur drei Monate seiner Unterhaltspflicht mindestens zu 75 % genügt und bestand für den Rest des VZ infolge mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht, ist eine Übertragung des Kinderfreibetrags gleichwohl vorzunehmen, weil der Vater nicht für den wesentlichen Teil das Jahres seine Unterhaltspflicht im Wesentlichen erfüllt hat. Monate, in denen er wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet war, sind wie Monate zu behandeln, für die er seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachgekommen ist; aA Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 187 (April 2019).

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