Rn. 186

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für unbeschränkt StPfl (§ 1 Abs 1, 2 EStG) sowie für sog fiktiv unbeschränkt StPfl, die einen Antrag nach § 1 Abs 3 EStG gestellt haben, findet § 32 EStG Anwendung, nicht jedoch für beschränkt StPfl, § 50 Abs 1 S 4 EStG.

Besteht nur für einen Teil des Jahres unbeschränkt StPfl, so sind die Freibeträge für Kinder nur für diejenigen Monate zu berücksichtigen, in denen zumindest zeitweise eine unbeschränkt StPfl bestanden hat, BFH v 14.10.2003, VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331; R 32.3 EStR 2012. Der Zeitraum, für den die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind, wird bei nur zeitweiliger unbeschränkter StPfl während des Kj nicht durch § 2 Abs 7 S 3 EStG verlängert.

Entsprechendes gilt für die fiktiv unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 3 EStG, vgl BFH v 24.10.2012, V R 43/11, BStBl II 2013, 491 zur Geltung des Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung bei unbeschränkt StPfl nach § 1 Abs 3 EStG; Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 2 (40. Aufl).

Eine unbeschränkte StPfl des Kindes ist hingegen nicht erforderlich, vgl § 32 Abs 6 S 4 EStG; BFH v 13.07.2016, XI R 8/15, BStBl II 2016, 952 zum Kindergeldrecht.

 

Rn. 187–189

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge