Rn. 1146

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Verlängerungstatbestände greifen nur dann ein, wenn die Einkünfte u Bezüge des Kindes in dem Verlängerungszeitraum nicht die Grenzbeträge nach § 32 Abs 4 S 2–7 EStG aF überschreiten.

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