Rn. 30
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Ohne Bedeutung für die Anwendung des Tarifs nach § 32a Abs 5 EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten ist, welcher der beiden Ehegatten das Einkommen bezogen hat. Auch wenn allein der Ehemann oder allein die Ehefrau das Familieneinkommen verdient hat, ist das Splittingverfahren anzuwenden. Dabei kann sich das Splitting unterschiedlich auswirken. Die Steuerentlastung durch das Splittingverfahren steigt aufgrund des progressiven Tarifs mit steigendem Einkommen (s Bsp 1). Da aber in den oberen Proportionalzonen der Tarif konstant ist, erfährt der Steuervorteil durch das Splitting eine Begrenzung (s Bsp 2). Erzielen die Ehegatten unterschiedliche Einkommen, so wirkt sich der Splittingtarif idR vorteilhaft aus. Haben beide Ehegatten dagegen ein etwa gleich hohes Einkommen bezogen, so führt die Anwendung des Splittingtarifs nicht zu einer niedrigeren Steuerschuld als die Anwendung des Grundtarifs auf das zvE eines jeden der Ehegatten, wenn diese nicht verheiratet wären (s Bsp 3).
Beispiele:
(1) |
Das zvE (VZ 2021) des unverheirateten Mannes beträgt 50 000 EUR. Die ESt nach dem Grundtarif beträgt 11 994 EUR. Nach der Heirat des StPfl – die Frau hat kein stpfl Einkommen – beträgt seine ESt nur noch das Doppelte der tariflichen ESt (Grundtarif) auf 25 000 EUR = 7 252 EUR (3 626 EUR x 2). Es ergibt sich eine Steuerminderung gegenüber vorher um 4 742 EUR. Der Steuervorteil resultiert aus der Steuerprogression. Der Grenzsteuersatz ist bei 25 000 EUR geringer als bei 50 000 EUR. |
(2) |
Das zvE (VZ 2021) der Ehefrau liegt bei 1 000 000 EUR. Der Ehemann hat kein Einkommen. Bei einer Zusammenveranlagung beträgt die ESt nach dem Splittingtarif 415 250 EUR. Bei einer getrennten Veranlagung beträgt die ESt der Ehefrau nach dem Grundtarif 432 625 EUR. Trotz der hohen Einkünfte der Ehefrau beträgt der Steuervorteil "nur" 17 375 EUR. |
(3) |
Die nicht verheirateten StPfl haben je ein zvE (VZ 2021) von 25 000 EUR, auf das jeder nach dem Grundtarif 3 626 EUR zu zahlen hat. Nach der Eheschließung beträgt die ESt auf das gemeinsame zvE iHv 50 000 EUR nach dem Splittingtarif 7 252 EUR. Es ergibt sich keine Steuer-Mehr-/Minderbelastung. |
Rn. 31
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Bsp (1) und (3) verdeutlichen auch, dass die unterschiedlichen Auswirkungen nicht im Ehegattensplitting ihre Ursache haben, sondern in der Besteuerung der Alleinstehenden nach ihrer Leistungsfähigkeit. Ein Unverheirateter mit einem Einkommen von 50 000 EUR ist nämlich leistungsstärker als eine alleinstehende Person mit nur 25 000 EUR Einkommen. Dagegen ergibt sich bei Ehegatten in beiden Beispielsfällen eine ESt von 7 252 EUR. Dieses Ergebnis basiert auf der Behandlung der Eheleute als eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs, innerhalb deren die Partner frei entscheiden können, ob einer das Familieneinkommen allein erwirtschaften soll, während der andere Partner den Haushalt führt, oder ob beide Partner sowohl im Haushalt als auch im Beruf tätig sein wollen.
Rn. 32
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das Splittingverfahren ist für verheiratete Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften (s § 2 Abs 8 EStG) bestimmt. Geschiedene können den Splittingvorteil nicht erhalten (ebenso nicht Alleinerziehende und getrennt lebende Ehegatten, s BFH BStBl II 2017, 259; BFH/NV 2003, 157; vgl auch BFH BFH/NV 2011, 1874; 2013, 362; FG Sachsen v 09.11.2020, 1 K 1869/18, Rev eingelegt Az BFH VI R 47/20). Für sie besteht nur die Möglichkeit des Realsplittings (BFH v 26.11.2004, III B 42/04).
Rn. 33
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei