Rn. 26

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Dem Splittingtarif liegt der in s Rn 11–21 beschriebene Grundtarif iSd § 32a Abs 13 EStG zugrunde. Splitting-Verfahren iSd § 32a Abs 5 S 1 EStG heißt, dass die Steuerbemessungsgrundlage (das zvE) halbiert und darauf der Grundtarif angewendet wird. Die so ermittelte tarifliche ESt ist sodann zu verdoppeln. Durch diese Methode wird erreicht, dass bei einem zvE in der Progressionszone die ESt geringer ist (zur Tragweite s Rn 30). Danach ergibt sich zB der folgende Tarifaufbau im VZ 2022:

  • Grundfreibetrag 19 968 EUR.
  • Reichweite der Progressionszone bis 117 192 EUR.
 

Rn. 27

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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