1. Bedeutung und Anwendungsbereich des Splittingverfahrens
Rn. 28
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das Ehegattensplitting schafft einen Ausgleich für die Minderung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens, die sich aus der zwischen Ehegatten bestehenden Unterhaltspflicht ergibt. Deshalb entspricht das geltende Ehegattensplitting dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit aus Art 3 Abs 1 GG und steht somit auch im Einklang mit Art 6 GG (BVerfG BVerfGE 61, 347; BFH BStBl II 2005, 631), was nicht bedeutet, dass es keine anderen Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung gäbe (FG D'dorf v 27.10.2011, 14 K 2269/11 L, StEd 2012, 370; EFG 2012, 746; vgl zu Alternativen Kanzler FR 1999, 514). Diese Alternativkonzepte sind aber auf ihre verfassungsmäßige Wirksamkeit zu untersuchen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften (s § 2 Abs 8 EStG), die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, bilden nach der Zusammenrechnung ihrer Einkünfte eine steuerliche Einheit. Steuerbemessungsgrundlage für die gegen sie als Gesamtschuldner (§ 44 Abs 1 AO) festzusetzende ESt ist ihr gemeinsam zvE. Diese Behandlung der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerschaften als eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs erfordert angesichts des progressiven Tarifaufbaus eine Teilung der Steuerbemessungsgrundlage, sodass als Folge der Zusammenrechnung der Einkünfte nicht mehr Einkommensteile mit einem höheren Steuersatz belegt werden, als dies zB bei nicht verheirateten StPfl der Fall wäre.
2. Voraussetzungen
Rn. 29
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das Splittingverfahren ist grundsätzlich nur anzuwenden bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs 1 S 1 EStG) und die iRd Ehegattenbesteuerung/Besteuerung der Lebenspartnerschaften die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Bei Alleinerziehenden kommt das Splittingverfahren nicht zur Anwendung (BFH BStBl II 2017, 259; BFH/NV 2013, 1406). Bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern, die nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt estpfl zu behandeln sind und Staatsangehörige der EU/EWR sind, kann das Splittingverfahren angewandt werden (s § 1a EStG).
Wie jedoch zu verfahren ist, wenn Bürger aus Drittstaaten quasi als fiktiv unbeschränkt StPfl betroffen sind, kann – wie der Fall Schweiz zeigt – problematisch sein. Das FG BdW (Vorlagebeschluss FG BdW v 07.07.2011, 3 K 3752/10) hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschriften des Abkommens zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (BGBl II 2001, 810ff), das am 02.09.2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden (BGBl II 2001, 810) und am 01.06.2002 in Kraft getreten ist (FZA bzw Freizügigkeitsabkommen) es zulassen, die Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splittingverfahren zu verweigern. Der EuGH hat entschieden, dass auch für diesen Fall das Splittingverfahren angewandt werden kann (EuGH BStBl II 2013, 896; nachgehend FG BdW v 18.04.2013, 3 K 825/13, DStRE 2015, 591).
Wer Ehegatte ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts sowie des deutschen internationalen Privatrechts (BFH BStBl II 1998, 473/74). Eingetragene Lebenspartnerschaften werden auch erfasst (s Rn 5). Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften entfällt allerdings die Zusammenrechnung der Einkünfte als Voraussetzung für den Tarifvorteil (BFH BStBl II 2017, 903; FG He EFG 1996, 1038; FG Bre v 11.11.2015, 1 K 97/15 (6), DStRE 2016, 1099; Pfirrmann in Kirchhof, § 32a EStG Rz 11 (20. Aufl); Wagner in Blümich, § 32a EStG Rz 42 (Juni 2020)).
3. Tragweite des Splittingverfahrens
Rn. 30
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Ohne Bedeutung für die Anwendung des Tarifs nach § 32a Abs 5 EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten ist, welcher der beiden Ehegatten das Einkommen bezogen hat. Auch wenn allein der Ehemann oder allein die Ehefrau das Familieneinkommen verdient hat, ist das Splittingverfahren anzuwenden. Dabei kann sich das Splitting unterschiedlich auswirken. Die Steuerentlastung durch das Splittingverfahren steigt aufgrund des progressiven Tarifs mit steigendem Einkommen (s Bsp 1). Da aber in den oberen Proportionalzonen der Tarif konstant ist, erfährt der Steuervorteil durch das Splitting eine Begrenzung (s Bsp 2). Erzielen die Ehegatten unterschiedliche Einkommen, so wirkt sich der Splittingtarif idR vorteilhaft aus. Haben beide Ehegatten dagegen ein etwa gleich hohes Einkommen bezogen, so führt die Anwendung des Splittingtarifs nicht zu einer niedrigeren Steuerschuld als die Anwendung des Grundtarifs auf das zvE eines jeden der Ehegatten, wenn diese nicht verheiratet wären (s Bsp 3).
Beispiele:
(1) |
Das zvE (VZ 2021) des unverheirateten Mannes beträgt 50 000 EUR. Die ESt nach dem Grundtarif beträgt 11 994 EUR. Nach der Heirat des StPfl – die Frau hat kein stpfl Einkommen – beträgt seine ESt nur noch das Doppelte der tariflichen ESt (Grundtarif) auf 25 000 EUR = 7 252 EUR (3 626 EUR x 2). Es ergibt sich eine Steuerminderung gegenüber vorher um 4 742 EUR. Der Steuervorteil resultiert aus der St... |