Rn. 28

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Auf KStPfl ist und war § 32b EStG zu keiner Zeit anwendbar (R 32 Abs 1 Nr 1 KStR 2015), da das KSt-Recht keinen progressiven Tarif kennt (Heinicke in Schmidt, § 32b EStG Rz 5; Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 12). Das gilt auch für den Fall, dass aufgrund von Auslandsverlusten der Steuersatz auf null sinkt.

 

Rn. 29

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber ab VZ 1999 (§ 52 Abs 1 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002) durch § 32 Abs 1a EStG die Zurechnung des Progressionsvorbehalts zum Organträger, falls dieser eine natürliche Person oder PersGes ist, eingeführt. Dazu s Rn 75aff.

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