Rn. 6a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Gemeinsame Voraussetzung der § 32b Abs 1 Nr 1–5 EStG ist, dass diese Einkünfte "bezogen" sind (§ 32b Abs 1 S 1 nach Nr 5 EStG), dh bei den Überschusseinkünften nach den Regeln des § 2 Abs 2 Nr 2 EStG "erzielt" = zugeflossen (§ 11 Abs 1 EStG) sind (BFH BStBl II 2012, 596), dh:

(1) Zum Zufluss bei vorfinanziertem Insolvenzgeld s Rn 81 "Insolvenzgeld".
(2) Bei gesetzlichem Forderungsübergang nach § 115 Abs 1 SGB X ist der Arbeitslohn dem ArbN zugeflossen, indem er durch eine Zahlung des ArbG beim Zessionar eingeht. Damit verbunden ist aber eine Rückzahlung der dem ArbN vorgeleisteten Sozialleistungen. Diese geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit des ArbN wird durch einen negativen Progressionsvorbehalt berücksichtigt (BFH BStBl II 2008, 375; 2012, 596).
(3) im Übrigen zum Zuflussprinzip bei § 32b EStGRn 57, 62, 81, 92, 124.
 

Rn. 7

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 2 EStG fingiert, dass die stpfl Einkünfte mit dem Steuersatz versteuert werden, der anzuwenden wäre, wenn die steuerfreien Einkünfte den stpfl hinzugerechnet (falls positiv) bzw davon abgezogen (falls negativ) würden, sog Hinzu- bzw Abrechnungsmethode (s Rn 62, 124ff). Die stpfl Einkünfte werden im Ergebnis also mit einem für sie – isoliert, dh ohne die steuerfreien Einkünfte gesehen – höheren Steuersatz belastet. § 32b EStG besteuert also nicht etwa die steuerfreien Einkünfte (BFH BFH/NV 1995, 381). Hat der StPfl keine stpfl Einkünfte zu versteuern, so kann sich der Progressionsvorbehalt nicht auswirken.

 

Rn. 7a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 3 aF bzw ab 01.01.2018 (s Rn 2) § 32b Abs 35 EStG nF enthielten bzw enthalten Regelungen ua für den Datentransfer zwischen Trägern der Sozialleistungen und den FinBeh (s Rn 140–149 für § 32b Abs 3 EStG aF und Rn 150–166 für § 32b Abs 3–5 EStG nF) .

 

Rn. 8

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zu verfassungsrechtlichen Fragen s Rn 52 ff, s Rn 102.

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