a) Allgemeines

 

Rn. 37

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Fraglich ist, wie bei Zusammentreffen der Fünftelregelung und des Progressionsvorbehalts zu rechnen ist.

b) Zusammentreffen von Fünftelregelung und negativem Progressionsvorbehalt

 

Rn. 37a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der BFH (BFH BStBl II 2008, 375; 2010, 1032; 2011, 21; 2013, 370) wendet in nunmehr st Rspr bei Zusammentreffen von negativem Progressionsvorbehalt und der Fünftelregelung eine sog "integrierte Steuerberechnung" nach dem "Günstigkeitsprinzip" an. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre. Daher wirkt sich zB ein negativer Progressionsvorbehalt iRd Ermittlung des Steuerbetrages nach § 34 Abs 1 S 3 EStG wegen des niedrigeren Steuersatzes steuermindernd aus (BFH BStBl II 2013, 370). Dazu s § 34 Rn 134 (Graf); Jachmann, DB 2010, 86.

 

Rn. 37b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Ein Berechnungsbeispiel bei negativem verbleibendem zvE und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bringt H 34.2 EStH 2019 Bsp 4, ausdrücklich gebilligt von BFH BStBl II 2011, 21; 2013, 370. Vgl auch Siegel, FR 2010, 445 und FG BBg v 18.06.2020, 4 K 4163/18 rkr.

c) Zusammentreffen von Fünftelregelung und positivem Progressionsvorbehalt

 

Rn. 37c

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Treffen (positive) außerordentliche Einkünfte, die der sog Fünftelregelung (§ 34 Abs 1 EStG) unterliegen zusammen mit steuerfreien, die nach § 32b Abs 1 EStG einbezogen werden, werden diese steuerfreien Einnahmen voll (und nicht bloß zu 1/5) in den Progressionsvorbehalt einbezogen (BFH BFH/NV 2008, 666; BStBl II 2010, 1032). Der BFH sieht keinen Widerspruch zu seiner Entscheidung bei Zusammentreffen von negativem Progressionsvorbehalt und Fünftelregelung, da hier kein Erfordernis bestehe, die Steuer nach dem Günstigkeitsprinzip zu berechnen, weil diese Methode nicht zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer StPfl der Progressionseinkünfte führe (kritisch Siegel, FR 2008, 389).

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