Rn. 37c

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Treffen (positive) außerordentliche Einkünfte, die der sog Fünftelregelung (§ 34 Abs 1 EStG) unterliegen zusammen mit steuerfreien, die nach § 32b Abs 1 EStG einbezogen werden, werden diese steuerfreien Einnahmen voll (und nicht bloß zu 1/5) in den Progressionsvorbehalt einbezogen (BFH BFH/NV 2008, 666; BStBl II 2010, 1032). Der BFH sieht keinen Widerspruch zu seiner Entscheidung bei Zusammentreffen von negativem Progressionsvorbehalt und Fünftelregelung, da hier kein Erfordernis bestehe, die Steuer nach dem Günstigkeitsprinzip zu berechnen, weil diese Methode nicht zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer StPfl der Progressionseinkünfte führe (kritisch Siegel, FR 2008, 389).

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