Rn. 37a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der BFH (BFH BStBl II 2008, 375; 2010, 1032; 2011, 21; 2013, 370) wendet in nunmehr st Rspr bei Zusammentreffen von negativem Progressionsvorbehalt und der Fünftelregelung eine sog "integrierte Steuerberechnung" nach dem "Günstigkeitsprinzip" an. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre. Daher wirkt sich zB ein negativer Progressionsvorbehalt iRd Ermittlung des Steuerbetrages nach § 34 Abs 1 S 3 EStG wegen des niedrigeren Steuersatzes steuermindernd aus (BFH BStBl II 2013, 370). Dazu s § 34 Rn 134 (Graf); Jachmann, DB 2010, 86.

 

Rn. 37b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Ein Berechnungsbeispiel bei negativem verbleibendem zvE und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bringt H 34.2 EStH 2019 Bsp 4, ausdrücklich gebilligt von BFH BStBl II 2011, 21; 2013, 370. Vgl auch Siegel, FR 2010, 445 und FG BBg v 18.06.2020, 4 K 4163/18 rkr.

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