Rn. 1
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Durch das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des EStG (MarktOÄndG) v 20.12.2016, BGBl I 2016, 3045, wurde langjährigen Forderungen der luf Berufsverbände Rechnung getragen und in § 32c EStG (zunächst geplant als § 34e EStG) steuerliche Entlastungsmaßnahmen in Form einer steuerabschnittsübergreifenden Tarifglättung für Einkünfte aus LuF eingeführt (die Verbände hatten allerdings die Einführung einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage gefordert). Danach sollten über die bisher schon vorhandene Gewinnverteilung in § 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG hinaus die Einkünfte aus LuF für drei Beobachtungszeiträume (2014–2016, 2017–2019 und 2020–2022) rechnerisch jeweils über einen Dreijahreszeitraum verteilt (geglättet) werden; dadurch soll die auf die Einkünfte aus LuF entfallende ESt auf den Betrag ermäßigt werden, die sich bei gleichmäßiger Verteilung auf drei VZ ergeben würde.
Ziel war eine ausgeglichene Besteuerung aufeinanderfolgender guter und schlechter Wj. Ergänzend wurde in § 36 Abs 2 S 3 EStG eine Anrechnungsregelung für den Fall geschaffen, dass die tarifliche ESt des letzten VZ des jeweiligen Betrachtungszeitraums (2016, 2019 und 2022) zur Verrechnung eines übersteigenden Unterschiedsbetrags nicht ausreicht; für diesen Fall war der Unterschiedsbetrag wie eine geleistete Vorauszahlung zu behandeln.
Rn. 2
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Ziel der Maßnahme sollte eine Abmilderung von Einkommensverlusten durch Ernteausfälle infolge des Klimawandels sowie durch Verschlechterung der Ertragslage im Bereich der Tierhaltung, insbesondere in der Milchviehhaltung, sein (im Einzelnen s Wiegand, NWB 2017, 649).
Rn. 3
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
§ 32c EStG idF des MarktOÄndG, aaO (s Rn 1), wurde durch die EU-Kommission im notwendigen Notifizierungsverfahren als nicht genehmigungsfähige Beihilfe eingestuft (BT-Drucks 19/13426); gleichzeitig wurden erhebliche Änderungen für ein Inkrafttreten verlangt (im Einzelnen s Hechtner, NWB 2018, 2841ff).
Der Gesetzgeber hat daraufhin von einer Änderung abgesehen und die ursprüngliche Fassung mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 – JStG 2019 – ersatzlos aufgehoben und durch § 32c EStG in mit einer mit der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung abgestimmten Form ersetzt (Art 4 Nr 3 JStG 2019).
Durch Art 2 Nr 6 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde in § 32c Abs 6 S 3 EStG der Verweis zu § 36 Abs 2 EStG angepasst.
Durch Art 3 Nr 6 des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911) wurde in § 32c Abs 5 S 1 Nr 2 EStG der Verweis zu § 10d EStG angepasst.