Rn. 510
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Günstigerprüfung umfasst alle Einkünfte aus KapVerm, die der StPfl in dem VZ, für den der Antrag gestellt wurde, bezogen hat (S 3; zur Unterscheidung von den Fällen des § 32d Abs 2 EStG, die immer nur punktuell wirken, Weiss, NWB 2017, 250, 255 mwN). Im Falle von Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 2 Abs 8 EStG), die zusammenveranlagt werden (§ 26b EStG), gilt dies für die Summe ihrer KapErtr (S 4; dazu s Rn 518).
Diese KapErtr werden in die Ermittlung des zvE nach § 2 EStG (R 2 Abs 1 EStR 2012) einbezogen, § 2 Abs 5b EStG ist insoweit suspendiert (BFH vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443 Rz 47). Der Sonderausgabenabzug für KiSt nach § 10 Abs 1 Nr 4 EStG lebt insoweit wieder auf (AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 150).
Rn. 511
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Auch iRd Günstigerprüfung ist das WK-Abzugsverbot nach § 20 Abs 9 EStG zu beachten, da § 32d Abs 6 S 1 EStG die – vollständige – Anwendung des § 20 EStG zur Ermittlung der Einkünfte anordnet. Der BFH hat in seinem Urt (BFH vom 28.01.2015, VIII R 13/13, BStBl II 2015, 393; dazu Weiss, NWB 2016, 334) ausgeführt, dass der Rechtsauffassung der Vorinstanz (FG BdW vom 17.12.2012, 9 K 1637/10, EFG 2013, 1041), die verfassungskonforme Auslegung des § 32d Abs 6 EStG müsse zur Suspendierung des WK-Abzugsverbots führen, nicht zuzustimmen sei.
Rn. 512
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Verlustverrechnungsvorschrift des § 20 Abs 6 EStG (s § 20 Rn 1500ff (Möllenbeck)) wird durch die Günstigerprüfung nach Auffassung des BFH insoweit suspendiert, als die horizontale Verlustverrechnung zwischen den dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs 1 EStG unterliegenden Einkünften aus KapVerm und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden Einkünften aus KapVerm erreicht werden kann (BFH vom 29.08.2017, VIII R 5/15, BStBl II 2018, 66).
Eine generelle (vertikale) Verlustverrechnung negativer Einkünfte aus KapVerm mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Wege der Günstigerprüfung ist hingegen gemäß § 20 Abs 6 S 2 EStG ausgeschlossen (BFH vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443).
Rn. 513
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die bereits einbehaltene KapSt ist gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 EStG anzurechnen, wodurch sich auch eine Erstattung ergeben kann (Sikorski, NWB 2016, 621, 624). Zur verfahrensrechtlichen Würdigung dieser Anrechnung bzgl § 173 AO s BFH vom 25.03.2021, VIII R 7/18, BStBl II 2023, 166: In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus KapVerm zu einer höheren (§ 173 Abs 1 Nr 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs 1 Nr 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung nicht nur die festgesetzte ESt, sondern auch die durch den Abzug vom KapErtr abgegoltene ESt einzubeziehen.
In einen entsprechenden Vergleich sind auch anzurechnende Abzugsbeträge sowie die mit den nacherklärten KapErtr in Zusammenhang stehenden, anrechenbaren ausländischen Steuerbeträge und EU-Quellensteuern einzubeziehen, deren Anrechnung und Erstattung erreicht werden soll.