Rn. 490

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Auf Antrag des StPfl werden die Abs 1, 3 und 4 des § 32d EStG suspendiert (§ 32d Abs 6 S 1 EStG). Stattdessen werden die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG den Einkünften nach § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen ESt des § 32a EStG unterworfen. "Hauptanwendungsfall" hierfür sind positive KapErtr. Das schließt es jedoch nicht zwingend aus, auch negative KapErtr dem zvE hinzuzurechnen (BFH vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443 Rz 41).

§ 20 Abs 6 EStG bleibt jedoch als Sperre für Verlustausgleich und Verlustabzug zu beachten (BFH vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443 Rz 43 ff; s § 20 Rn 1500ff (Möllenbeck))).

Dies gilt jedoch nur, wenn die Belastung mit tariflicher ESt einschließlich Zuschlagsteuern geringer ist als die AbgSt nach § 32d Abs 1 EStG. Diese "Günstigerprüfung" ist – auf den Antrag des StPfl hin – von Amts wegen durchzuführen (AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 150). Sollte sie zu einem negativen Ergebnis führen, "gilt der Antrag als nicht gestellt" (AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 150).

Zu den Effekten des Gesetzes zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften und der Vorteilhaftigkeit einer Veranlagung dieser Einkünfte s Broer, DB 2019, 2461.

 

Rn. 491

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Günstigerprüfung hat zum Ziel, eine Übermaßbesteuerung des StPfl durch die AbgSt gegenüber der Einbeziehung in die tarifliche ESt zu vermeiden. Der BFH sieht sie

Zitat

"… als Billigkeitsmaßnahme …, mit der StPfl, deren Steuersatz noch niedriger liegt als 25 %, eine weitere Begünstigung erfahren"

(BFH vom 28.01.2015, VIII R 13/13, BStBl II 2015, 393 Rz 17; s auch BFH vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443 Rz 41).

 

Rn. 492

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung hat der BFH bejaht (BFH vom 28.01.2015, VIII R 13/13, BStBl II 2015, 393; dazu Weiss, NWB 2016, 334). Gegenüber StPfl, die nach § 32d Abs 1 EStG besteuert würden, sei die Günstigerprüfung zumindest keine Schlechterstellung. Gegenüber denjenigen StPfl, die aufgrund zwingender oder antragsgebundener Ausnahmen von der AbgSt nach § 32d Abs 2 EStG ihre WK geltend machen könnten, sei die Differenzierung gerechtfertigt (BFH aaO, Rz 16ff).

 

Rn. 493

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

In § 20 Abs 3a S 2 EStG nennt das Gesetz selbst einen Anwendungsfall für § 32d Abs 6 EStG (auch s Rn 45a).

 

Rn. 494–499

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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