Rn. 240
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Anwendung des AbgSt-Satzes ist bei Einkünften nach § 20 Abs 1 Nr 4 und 7 EStG und den dazugehörigen Veräußerungsgewinnen in § 20 Abs 2 EStG zu versagen, soweit eine sog "Back-to-back-Finanzierung" vorliegt (grafisch aufbereitet bei Schulz/Vogt, DStR 2008, 2189, 2194). Die Intention des Gesetzgebers ist – wie auch in den übrigen Vorschriften des § 32d Abs 2 Nr 1 EStG – die Verhinderung ungewollter Steuersatzdifferenzen, die die StPfl zu Lasten des Fiskus ausnutzen (grundlegend Behrens/Renner, BB 2008, 2319). Die "Missbrauchsvermutung" des Gesetzes ist bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG unwiderlegbar (Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 32d EStG Rz 43(04/2016).
Rn. 241
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Potential für derartige Gestaltungen hat der Gesetzgeber nach S 1 des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG insb bei Gestaltungen eines StPfl mit einem "Dritten" gesehen, der die KapErtr nach § 20 Abs 1 Nr 4 oder 7 EStG schuldet. Nach S 2 sind aber auch Gestaltungen schädlich, bei denen Kapital überlassen wird
- an dem Gläubiger nahe stehende Personen,
- Mitunternehmerschaften, an denen der Gläubiger oder eine nahe stehende Person als Mitunternehmer beteiligt sind, oder
- KapGes oder Genossenschaften, an denen der Gläubiger oder eine nahe stehende Person zu mindestens 10 % beteiligt sind,
soweit der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann.
Rn. 242
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Erforderlich ist jeweils ein "Zusammenhang" der Kapitalanlage mit der Kapitalüberlassung (S 1). Nach S 3 des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG ist von einem Zusammenhang auszugehen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. Sätze 4 und 5 spezifizieren diesen Zusammenhang näher. Nach S 6 sind die Regelungen der Sätze 1–5 sinngemäß anzuwenden, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der KapErtr für die Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
Rn. 243
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
§ 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG wird durch das Wort "soweit" eingeleitet, so dass dessen Wirkungen – die Versagung des AbgSt-Satzes nach § 32d Abs 1 EStG und die Aufhebung der Restriktionen des § 20 Abs 6 und 9 EStG – nur anteilig eintreten, soweit die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (zur Bedeutung zB BFH vom 20.05.2015, I R 68/14, BStBl II 2016, 90 Rz 16).
Rn. 244
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Regelung wird im AbgSt-E BMF nicht kommentiert und ist bislang noch kaum in der Rspr der FG streitgegenständlich gewesen.
Rn. 245–249
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei