Rn. 450
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der unbeschränkt StPfl muss ausländische KapErtr erzielen. Die Eigenschaft als "ausländischer KapErtr" bemisst sich dabei nach den Grundsätzen des § 34d Nr 6 EStG. Gemäß den Grundsätzen des deutschen internationalen Steuerrechts sind die KapErtr nach deutschen steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln (R 34c Abs 3 S 3 EStR). Eine abweichende ausländische Bemessungsgrundlage, etwa unter Abzug tatsächlicher WK (entgegen § 2 Abs 2 S 2 EStG iVm § 20 Abs 9 EStG), ist für die deutsche Besteuerung irrelevant.
Rn. 451
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Auf diese KapErtr muss in dem Staat, aus dem diese stammen, eine der deutschen ESt entsprechende Steuer festgesetzt, gezahlt und ein eventuell vorhandener Ermäßigungsanspruch durchgesetzt werden (zu fehlender Besteuerung im Ausland – hier: China – s FG BdW vom 04.08.2022, 1 K 2898/21, DStRE 2023, 1197 Rz 225). Diese Ausdrücke entsprechen denen des § 34c Abs 1 S 1 EStG (s § 34c Rn 28ff (Handzik)). In vielen Fällen wird die Erhebung der ausländischen Steuer durch eine Abzugssteuer erfolgt sein und somit keine Veranlagung vorgenommen worden sein. Dies genügt indes sowohl den Anforderungen bei § 34c Abs 1 EStG (H 34c Abs 1–2 EStH 2022 "Festsetzung ausländischer Steuern") als auch bei § 32d Abs 5 S 1 EStG.
Rn. 452
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nur die nach Berücksichtigung des Ermäßigungsanspruchs verbleibende ausländische Steuer ist anrechenbar. Der Ermäßigungsanspruch kann sich insb aus einem anwendbaren DBA für Ertragsteuerzwecke ergeben. Insb Art 10 OECD-MA (zu Dividenden und ähnlichen Bezügen; Abkommensübersicht über die anwendbaren Quellensteuersätze bei Vogel/Lehner/Tischbirek/Specker, OECD-MA 2017 Art 10 Rz 67 (7. Aufl 2021)) und Art 11 OECD-MA (zu Zinsen; Abkommensübersicht bei Vogel/Lehner/Lohbeck/Russ, OECD-MA 2017 Art 11 Rz 48 (7. Aufl 2021)) kommen für eine solche Reduktion in Betracht. In besonderen Fällen kann die anrechenbare Steuer auch aufgrund der Anwendung des Art 21 Abs 1 OECD-MA auch auf Null reduziert sein (s Rn 482).
Rn. 453
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die ausländische Steuer muss der deutschen ESt vergleichbar sein. Die Vergleichbarkeit beurteilt sich dabei, ebenso wie für Zwecke des § 34c Abs 1 EStG, nach dem Einkommensteuerhinweis zu § 34c Abs 1–2 EStH 2022 "Verzeichnis ausländischer Steuern ..."; s auch zu "Anhang 12 Abs 2 des ESt-Handbuchs"; AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 208. Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite unter "Steuern International – Ausland Quellensteuer" eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, die jährlich zum Stand 1. Januar aktualisiert wird (AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 208a). Bei fehlender Vergleichbarkeit der ausländischen Steuer kennt § 34c EStG mit seinem Abs 3 eine Vorschrift zum von Amts wegen zu gewährenden Abzug der Steuer von der Bemessungsgrundlage (H 34c Abs 1–2 EStH 2022 "Nichtanrechenbare ausländische Steuern"). Ein solcher Abzug ist bei § 32d Abs 5 EStG gerade nicht vorgesehen (OFD Ffm, Rundverfügung vom 12.04.2012, S 2400 A – 91 – St 513, IStR 2012, 440).
Rn. 454
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach der EU-Zinsrichtlinie auf KapErtr einbehaltene Quellensteuer wurde dem wirtschaftlichen Eigentümer als Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer auf die ESt angerechnet (vgl § 14 Abs 2 ZinsinformationsVO; so noch die aF des AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 148; Wagner, DStZ 2008, 667). Die Anrechnung war insoweit im Festsetzungsverfahren vorzunehmen (§ 36 Abs 2 S 2 EStG; FG Hamburg vom 30.12.2011, 3 K 160/11, EFG 2012, 1162).
Rn. 455–459
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei