Rn. 370
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Eine Rückausnahme von der Versagung des AbgSt-Satzes nach § 32d Abs 2 Nr 4 EStG gilt,
Zitat
"soweit eine vGA das Einkommen einer dem StPfl nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a KStG auf die Veranlagung dieser nahen stehenden Person keine Anwendung findet"
(§ 32d Abs 2 Nr 4 Hs 2 EStG). Von Wortlaut und Sinn her entspricht sie der Regelung in § 8b Abs 1 S 5 KStG und § 3 Nr 40 Buchst d S 4 EStG (Rengers in Brandis/Heuermann, § 8b KStG Rz 121 (12/2023)).
Rn. 371
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Zugeschnitten ist die Rückausnahme insb auf "Dreiecksfälle" (Weiss/Brühl, IStR 2021, 114; BMF vom 18.11.2020, BStBl. I 2020, 1226), bei denen unangemessene Leistungsbeziehungen zwischen Schwester-KapGes durch Annahme einer vGA bei der den Vermögensvorteil gewährenden KapGes und die verdeckte Einlage bzw den verbrauchten Aufwand bei der gemeinsamen Muttergesellschaft steuerlich gewürdigt werden (BFH vom 04.02.2014, I R 32/12, BFH/NV 2014, 1090; BFH vom 27.11.2019, I R 40/19, BFH/NV 2020, 1307; Pyszka, DStR 2016, 2683; im insoweit vergleichbaren Kontext des § 8b Abs 1 KStG BFH vom 13.06.2018, I R 94/15, DStR 2018, 2251). Insoweit soll eine doppelte Belastung durch volle Versteuerung beim Anteilseigner und bei der die unangemessen bepreiste Leistung empfangenden Körperschaft verhindert werden (zur Parallelregelung des § 8b Abs 1 S 5 KStG Frotscher in Frotscher/Drüen, § 8b KStG Rz 135 (07/2015)).
Rn. 372
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Rückausnahme erfordert kumulativ zwei Voraussetzungen (im insoweit vergleichbaren Kontext des § 8b Abs 1 S 5 KStG BFH vom 13.06.2018, I R 94/15, BFH/NV 2018, 1303 Rz 20; Weiss, StuB 2018, 870, 871):
Zum einen muss "eine vGA das Einkommen einer dem StPfl nahestehenden Person erhöht" haben. Damit ist der Anwendungsbereich nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut auf vGA (§ 8 Abs 3 S 2 KStG) eingeschränkt.
Diese vGA muss das Einkommen der nahestehenden Person erhöht haben (entgegen dem deutschen Verständnis der Wirkungen einer verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG).
Rn. 373
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Zum anderen darf
Zitat
"§ 32a KStG auf die Veranlagung dieser nahestehenden Person keine Anwendung"
finden. Damit sind insb grenzüberschreitende Sachverhalte angesprochen, bei denen § 32a Abs 2 KStG keine Korrektur ermöglicht.
Die erhöhten Mitwirkungspflichten des StPfl nach § 90 Abs 2 AO sind in diesen Fällen insb zu beachten.
Rn. 374
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Durch die Verwendung des Wortes "soweit" wird auch in der Rückausnahme des § 32d Abs 2 Nr 4 Hs 2 EStG deutlich, dass die Gewährung des AbgSt-Satzes durch die Rückausnahme auch nur teilweise erfolgen kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Halbsatzes nur teilweise vorliegen.
Rn. 375–379
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei