Rn. 39

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 2 Abs 2 S 2 EStG iVm § 20 Abs 9 EStG lässt bei Einkünften aus KapVerm nur den Sparer-Pauschbetrag von EUR 801 (ab VZ 2023: EUR 1 000) zum Abzug zu. Darüber hinausgehende WK sind nur abziehbar, wenn durch die Ausschlüsse von § 20 Abs 9 EStG in § 32d Abs 2 EStG ein (möglicherweise nach § 3c Abs 2 EStG begrenzter) WK-Abzug zulässig ist (Überblick bei Weiss, StuB 2016, 852, 854, Übersicht 1).

Zur Frage negativer Einlagezinsen als WK s BMF vom 27.05.2015, BStBl I 2015, 473.

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