Rn. 400

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der StPfl kann auf Antrag eine "Steuerfestsetzung entsprechend" § 32d Abs 3 S 2 EStG für KapErtr, die der KapSt unterlegen haben, erreichen ("Wahlveranlagung zum pauschalen Steuersatz", s Rn 150). KapErtr, die nicht der KapSt unterlegen haben, sind nach § 32d Abs 3 S 1 EStG zwingend zu veranlagen. Durch die nach § 32d Abs 4 EStG mögliche, antragsgebundene Wahlveranlagung (§ 43 Abs 5 S 3 EStG; dazu FG Hamburg vom 10.06.2016, 5 K 185/13, EFG 2016, 1432) soll in den Fällen, in denen das "Massenverfahren" der KapSt und AbgSt aus verschiedenen Gründen nicht zum Ziel einer abschließenden Besteuerung an der Quelle (§ 43 Abs 5 S 1 EStG) führt, eine Überprüfung iRd Veranlagung ermöglicht werden. Zum Charakter als Überprüfung des Einbehalts von KapSt s auch BFH vom 03.12.2019, VIII R 8/16, DStR 2020, 1180.

 

Rn. 401

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Das Gesetz zählt für die Wahlveranlagung in § 32d Abs 4 EStG mögliche Gründe auf (s auch Kühner in H/H/R, § 32d EStG Rz 75 (11/2023)). Die Auflistung ist allerdings nicht erschöpfend (Wortlaut "insbesondere"): Danach sind dies Fälle

S auch die Beispiele zur Anwendung des § 32d Abs 4 EStG im Bereich der Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds (§ 20 Abs 1 Nr 3, 3a EStG) bei BMF vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Rz 19.4ff. In § 20 Abs 3a S 2 EStG nennt das Gesetz selbst einen Anwendungsfall für § 32d Abs 4 EStG (auch s Rn 45a).

 

Rn. 402

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Im Fall eines zu hohen Einbehalts von KapSt kann der StPfl den zutreffenden Ansatz in der Wahlveranlagung nach § 32d Abs 4 EStG geltend machen (AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 182). Zum Verhältnis zur Anmeldung der KapSt s auch FG Köln vom 05.08.2015, 3 K 1040/15, EFG 2016, 93, nachgehend BFH vom 20.11.2018, VIII R 45/15, BStBl II 2019, 306; Fölsing, BB 2016, 422). Zur Bedeutung beim beschränkt StPfl (§ 1 Abs 4 EStG) Homuth, IWB 2017, 246, 250.

 

Rn. 403

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der Antrag ist nach dem Gesetzeswortlaut

Zitat

"mit der ESt-Erklärung"

zu stellen. Die Formulierung "spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung" (§ 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG) findet sich hier nicht, so dass der Antrag nach der gesetzlichen Regelung unbefristet, dh bis zur Bestandskraft der ESt-Festsetzung gestellt werden kann (BFH vom 28.07.2015, VIII R 50/14, BStBl II 2015, 894 Rz 26; bestätigt durch BFH vom 21.08.2019, X R 16/17, BStBl II 2020, 99). Nach der Abgabe der ESt-Erklärung muss eine Steuerfestsetzung allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung verfahrensrechtlich noch änderbar sein (§ 172 Abs 1 AO); zur parallelen verfahrensrechtlichen Fragestellung bei § 32d Abs 6 EStGRn 500.

Bei der Anwendung der Änderungsnorm des § 173 AO wegen nachträglicher Tatsachen ist allerdings die besondere Art der Unterscheidung einer höheren (§ 173 Abs 1 Nr 1 AO) oder niedrigeren (§ 173 Abs 1 Nr 2 AO) Steuer durch den BFH zu beachten. Diese bezieht nicht nur die festgesetzte ESt, sondern auch die durch den Abzug vom KapErtr abgegoltene ESt in den Vergleich ein (zuletzt BFH vom 21.08.2019, X R 16/17, BStBl II 2020, 99 Rz 41). Zur Ablehnung eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO BFH vom 21.08.2019, X R 16/17, BStBl II 2020, 99 Rz 45; zur parallelen verfahrensrechtlichen Fragestellung bei § 32d Abs 6 EStGRn 500.

 

Rn. 404

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Zur Verrechnung positiver Einkünfte aus KapVerm mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten findet § 32d Abs 4 EStG keine Anwendung (s auch Jachmann-Michel in Drüen/Hey/Mellinghoff, FS 100 Jahre BFH, OVS 2018, 1279, 1290). In diesem Fall muss der StPfl den Antrag nach § 32d Abs 6 EStG stellen (AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 146).

Zur Bedeutung bei der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten BFH vom 29.08.2017, VIII R 23/15, BStBl II 2019, 54; BMF vom 17.01.2019, BStBl I 2019, 51 Rz 118.

 

Rn. 405–409

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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