Rn. 30

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

§ 33 EStG ist gemäß Abs 1 nur auf Antrag anzuwenden. Der Antrag kann bis zum Schluss der Tatsacheninstanz (FG) gestellt werden (BFH BStBl III 1957, 227), für den Verstorbenen durch dessen Rechtsnachfolger (BFH BStBl III 1962, 31). Er soll ggf vom FA angeregt werden (BFH BStBl III 1960, 178). Mit Antragstellung wird auch das Wahlrecht gemäß § 33b EStG ausgeübt (ebenso Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz A 44). Der Antrag kann auch später zurückgenommen werden (BFH BStBl II 1993, 738). Im Revisionsverfahren kann der Antrag nicht mehr gestellt oder zurückgenommen werden (BFH BStBl II 1993, 738 zur Rücknahme eines Antrags nach § 33a EStG).

Ist unklar, ob es sich um WK oder ag Belastungen handelt, sollte hilfsweise der Antrag nach § 33 EStG gestellt werden (ebenso Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz A 44). Jedoch dürfte die Ansicht Kanzlers richtig sein, der von einem stillschweigenden Antrag nach § 33 EStG ausgeht, wenn die Aufwendungen zB als WK geltend gemacht werden (Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 53 aE, Dezember 2020).

 

Rn. 31

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ein erst nach Eintritt der Bestandskraft gestellter Antrag dürfte als solcher nicht zur Änderung des Steuerbescheids führen, da die Nachholung des Antrags keine neue Tatsache iSd § 173 Abs 1 Nr 2 AO ist. Jedoch kann dem StPfl die Nachholung grundsätzlich nicht verwehrt werden, wenn ein neuer Sachverhalt für die Steuervergünstigung vorgetragen wird, es aber an einem rechtzeitig gestellten Antrag vor Bestandskraft fehlt (BFH BStBl II 1989, 960; 2004, 394; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz A 43). Zu beachten ist aber, dass dem StPfl kein grobes Verschulden angelastet werden darf.

Der Mantelbogen zur ESt enthält Zeilen für Angaben zu ag Belastungen. Füllt der StPfl diese Zeilen nicht aus, kann sich daraus ein grobes Verschulden ergeben (s zB BFH BStBl II 2010, 531 zum Verschulden, wenn StB Krankheitskosten vergisst). Bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen kann uU ein anderer Maßstab gelten (s im Einzelnen Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 173 Rz 113c).

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