Rn. 69

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die als bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (Ausgaben) in dem VZ (so s Rn 41) tatsächlich geleistet worden sind (BFH BStBl II 1995, 104 mwN; daher sind zB selbst erbrachte Pflegeleistungen keine Aufwendungen, s FG Münster, EFG 2015, 1198); das sind Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten.

Vermögensverluste sind keine Aufwendungen idS (BFH v 23.09.2004, III B 39/04; BFH BFH/NV 2006, 1468; 2006, 2057). Entgegen FG Nds EFG 1967, 233 rkr ist allerdings anzunehmen, dass der Verzicht auf eine Darlehnsforderung eine Aufwendung sein kann (glA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 34 "Forderungsverzicht", Dezember 2020); anders mit Recht für die Hingabe eines Darlehens (BFH BFH/NV 2009, 1631) oder den Verlust einer Darlehnsforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: FG Nbg EFG 1967, 405; FG D'dorf EFG 1967, 560; s aber BFH v 23.09.2004, III B 39/04. Der Schadenseintritt allein begründet daher noch keine Aufwendung (BFH BStBl II 1995, 104). Für die Annahme einer Aufwendung reicht somit noch nicht der Verlust einer Verbindlichkeit oder von Vermögen; FG Köln EFG 1981, 369 für Verluste privater Bankeinlagen.

Ebenso spricht der BFH BFHE 1992, 199 diesen Grundsatz aus und führt als Bsp den Diebstahl eines Pkw, das Wertloswerden von Wertpapieren oder das Abbrennen eines Hauses an. Die zum WK-Begriff vom BFH BStBl II 1982, 442 für einen unfreiwilligen Vermögensverlust gemachten Ausführungen sind auf § 33 EStG nicht ohne weiteres übertragbar. Der "Verlust" kann sich aber als Einsatz für einen nach § 33 EStG begünstigten Zweck erweisen; dann muss wohl eine Aufwendung anerkannt werden. Ausgaben infolge einer Erpressung sind dagegen – wenn auch erzwungen – willentlich erfolgt und können deshalb ag Belastung sein (glA Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 3; Bilsdorfer, DStR 1980, 27).

Der vorzeitige Erbausgleich stellt keine Aufwendung dar, da es sich nur um eine Vermögensumschichtung handelt. Denn durch den vorzeitigen Erbausgleich wird der Erblasser in seiner Disposition zugunsten seiner anderen Erben frei (BFH BStBl II 1994, 240; BFH/NV 2004, 478; BStBl III 1961, 377).

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