Rn. 32

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

§ 33 EStG gilt für natürliche unbeschränkt estpfl Personen. § 33 EStG gilt grundsätzlich nicht für beschränkt StPfl, § 50 Abs 1 S 3 EStG. Darin lag nach Ansicht des BVerfG kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (BVerfG BVerfGE 19, 119). Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt auch nicht in Betracht (FG Nds EFG 1976, 86). Eine Ausnahme ließ das AusführungsG Grenzgänger Niederlande (BGBl I 1980, 1999) zum Zusatzprotokoll v 13.03.1980 zum DBA Niederlande zu (vgl Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 13, Dezember 2020).

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