Rn. 6
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Durch das StÄndG 1979 wurde aufgrund der Rspr des BVerfG BStBl II 1977, 526 die zumutbare Belastung iSd Abs 3 der Vorschrift geändert, und zwar durch eine Erweiterung der bei Berechnung der zumutbaren Belastung zu berücksichtigenden Kinder. Nach § 33 Abs 3 S 2 Nr 2 EStG 1979 wird im Gegensatz zur bisherigen Regelung auch ein Kind berücksichtigt, das dem StPfl nicht zugeordnet wird, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nachkommt. Diese Regelung ist gemäß § 53 Abs 1 EStG 1979 rückwirkend bis zum VZ 1975 anwendbar.
Rn. 7
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Durch das StÄndVereinfG (BGBl I 1980, 1537) wurde § 33 Abs 3 EStG mit Wirkung ab 1980 (§ 52 Abs 22b EStG 1980) erneut geändert. Die Einkommensgruppen für die Berechnung der zumutbaren Belastung wurden auf drei Gruppen reduziert unter gleichzeitiger Änderung der Vomhundert-Sätze zugunsten der StPfl.
Rn. 8
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Nach dem StSenkG 1986/88 (BGBl I 1985, 1153) zählen für die Bemessung der zumutbaren Belastung als Kinder des StPfl gemäß § 33 Abs 3 S 2 EStG "die, für die er einen Kinderfreibetrag erhält". Somit erfolgt ein Verweis auf die Regelungen des § 32 EStG.
Rn. 9
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Durch das JStG 1996 (BGBl I 1996, 1250) sind Kinder, für die der StPfl Kindergeld erhält, mit in die Regelung des § 33 Abs 3 EStG aufgenommen worden, da neben den Kinderfreibetrag das Kindergeld nach dem X. Abschnitt trat.
Rn. 10
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Mit dem Gesetz zur Familienförderung (BGBl I 1999, 2552), das am 01.01.2000 in Kraft trat, wurde der Familienlastenausgleich den Erfordernissen des BVerfG BStBl II 1999, 182 angepasst. Dies erforderte eine redaktionelle Angleichung des § 33 Abs 3 S 2 EStG.
Mit dem StEuglG v 19.12.2002 (BGBl I 2000, 1790) wurden die DM-Werte in Abs 3 auf Euro umgestellt.
Rn. 11
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Durch Zweites Gesetz zur Familienförderung (BGBl I 2001, 2074), das am 01.01.2002 in Kraft trat, erfolgte in § 33 Abs 2 S 2 EStG eine redaktionelle Angleichung wegen des Wegfalls des § 10 Abs 1 Nr 8 EStG.
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BGBl I 2006, 1091) wurde § 33 Abs 2 EStG geändert. Die Ergänzung bewirkt, dass für die Aufwendungen, die unter § 4f EStG oder § 9 Abs 5 EStG fallen, eine Berücksichtigung als ag Belastung ausscheidet (BT-Drucks 16/643, 10).
Durch das JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878) wurde § 33 Abs 3 S 2 EStG geändert. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 31 S 4 EStG.
Durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (BGBl I 2008, 2955) wurde § 33 Abs 2 S 2 EStG geändert. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.
Durch das StVereinfG v 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde in § 33 Abs 2 S 2 EStG eine Änderung vorgenommen, bei der es um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Abs 1 Nr 5 EStG handelt. § 64 EStDV erhielt durch das StVereinfG 2011 eine Neufassung. Die Nachweisanforderungen für bestimmte Aufwendungen wurden als Reaktion auf die Rspr des BFH zum Erfordernis eines amtsärztlichen Attestes neu geregelt. Als Ermächtigungsgrundlage hierfür dient der ebenfalls durch das StVereinfG 2011 neu eingeführte § 33 Abs 4 EStG. Danach ist die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Nachweis der ag Belastungen zu regeln.
Durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde in § 33 Abs 2 EStG ein Satz angefügt, der den Abzug von Prozesskosten einschränkt. Es handelt sich um eine Reaktion auf die Rspr des BFH, wonach unter bestimmten Umständen ein Abzug von Prozesskosten als ag Belastungen möglich war.
Durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungenv 09.12.2020 (BGBl I 2020, 2770) wurde ab dem VZ 2021 (s § 52 Abs 33c EStG) die bisher mit Schreiben des BMF v 29.04.1996, BStBl I 1996, 446 und BMF v 21.11.2001 BStBl I 2001, 868 geregelte Anerkennung von Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen durch eine Pauschalierungsregelung in § 33 Abs 2a EStG ersetzt. Damit sollen die betroffenen StPfl von den bestehenden Nachweispflichten und die FA von Prüfungstätigkeiten entlastet werden.