Rn. 4

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Im Interesse von mehr Rechtssicherheit wurden durch das EStRG v 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) mit Wirkung ab dem 01.01.1975 die in § 65 EStDV getroffenen Regelungen im Hinblick auf die Höhe und die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene in das EStG aufgenommen. Die Nachweisvoraussetzungen für die Inanspruchnahme regelte dagegen nunmehr § 65 EStDV.

 

Rn. 5

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Durch das StÄndG 1979 v 30.11.1978 (BGBl I 1978, 1849) wurde § 33b Abs 5 dahingehend ergänzt, dass der Pauschbetrag an geschiedene, getrennt lebende oder nichteheliche Eltern grundsätzlich zur Hälfte übertragbar war.

 

Rn. 6

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Durch das StSenkG 1986/88 v 26.06.1985 (BGBl I 1985, 1153) wurde die Regelung der Übertragung des Pauschbetrages in Abs 5 für Körperbehinderte oder für Hinterbliebene, soweit er einem Kind des StPfl zustand, neu gefasst. Im Wesentlichen ging es darum, auch die Fälle, in denen für die Übertragung mehr als zwei StPfl in Betracht kamen, den Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung zu bringen.

 

Rn. 7

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Mit dem StReformG 1990 v 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) wurde ab 1990 mit Abs 6 der Pflegepauschbetrag zugunsten der einen Menschen mit Behinderungen pflegenden Person eingeführt.

 

Rn. 8

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IRd WoBauFG 1989 v 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408) wurde der Begriff des "Behinderten" in Abs 6 durch den Begriff des "Pflegebedürftigen" ersetzt. Dies sollte der Klarstellung dienen, da nicht jeder Mensch mit Behinderungen pflegebedürftig ist.

 

Rn. 9

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Eine weitere Änderung, vor allem wieder den Abs 5 betreffend, erfolgte durch das PflegeVG 1994 v 26.05.1994 (BGBl I 1994, 1014) ab VZ 1995. Sie betraf insb die Anpassung an den neu gefassten § 35 Abs 1 BVG.

 

Rn. 10

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) wurde in Abs 5 geregelt, dass die Übertragung des Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrags von einem Kind auf den StPfl auch in Betracht kommt, wenn der StPfl für das Kind Kindergeld erhält. In Abs 6 S 1 wurde der Hs angefügt, dass der Pflegepauschbetrag nur dann geltend gemacht werden kann, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält.

 

Rn. 11

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Durch das JStG 1997 v 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) erfolgte eine Anpassung des § 33b Abs 5 S 1 EStG an § 32 Abs 6 S 6 EStG. Danach ist die Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils möglich.

 

Rn. 12

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Weiterhin wurde auch durch das Gesetz zur Familienförderung v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) eine Anpassung an § 32 EStG (§ 32 Abs 6 EStG – Betreuungsfreibetrag für über 16 Jahre alte behinderte Kinder) und § 33a Abs 2 EStG ab VZ 2000 vorgenommen.

 

Rn. 13

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Mit dem StEuglG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurde die DM-Beträge durch Euro-Beträge ersetzt. Dabei wurde eine Glättung nach oben vorgenommen. Durch das SGB IX wurde ab dem 01.07.2001 eine terminologische Anpassung einzelner Begriffe vorgenommen (statt "Behinderter" hieß es nun "behinderte Menschen").

 

Rn. 14

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Durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) ist in Abs 6 ein neuer S 2 eingefügt worden. Dies erfolgte im Hinblick auf ein Urt des BFH BStBl II 2002, 417. Diese Änderung zog eine redaktionelle Folgeänderung durch das EURLUmsG v 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) nach. § 33b Abs 6 S 4 u 6 EStG mussten wegen der Einfügung des S 2 in ihren Verweisen angepasst werden. Nach § 52 Abs 46a EStG ist Abs 6 in der geänderten Form auf alle Fälle anzuwenden, die noch nicht bestandskräftig sind.

 

Rn. 15

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurde in Abs 5 S 1 des § 33b EStG eine redaktionelle Folgeänderung an die geänderte Fassung des § 31 S 1 u 4 EStG vorgenommen. Für die Berücksichtigung des Kindes kommt es nun darauf an, ob der StPfl einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat. Die Gesetzesänderung hat keine materiell-rechtlichen Folgen.

 

Rn. 16

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde § 33 Abs 1 EStG neu gefasst. Die Änderung ist eine Reaktion auf eine Entscheidung des BFH v 04.11.2004, BStBl II 2005, 271. Die bis dato nicht klar bestehende Abgrenzung zu § 33 EStG soll durch die vorgenommene Berücksichtigung der BFH-Entscheidung im Abs 1 besser erfolgen können.

 

Rn. 17

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Durch die VO zur Änderung steuerlicher VO v 17.11.2010 (BGBl I 2010, 1544) wurde § 65 EStDV dahingehend geändert, dass nicht mehr auf die für die Durchführung des BundesversorgungsG zuständige Behörde (Versorgungsamt) Bezug genommen, sondern auf § 69 Abs 1 SGB IX verwiesen wird. Damit erfolgt eine Erweiterung. Denn nach § 69 Abs 1 S 7 SGB IX kann diese Zuständigkeit durch Landesrecht auch abweichend geregelt werden (BR-Drucks 587/10).

 

Rn. 18

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