Rn. 85

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der späteren Ansicht des BFH ist zuzustimmen. Den Kritikern der alten Rspr ist zuzugeben, dass die Unterscheidung zwischen Einkommens- und Vermögensbelastung schwer zu rechtfertigen ist, zumal das Vermögen aus dem Einkommen angesammelt wird und die Mittel, mit denen die Aufwendungen bestritten werden, durchweg Vermögen, zB Bargeld, sind. Auch die unabweisbare Notwendigkeit, in sog Lösegeldfällen eine ag Belastung anzuerkennen, spricht für die Aufgabe der alten Rspr des BFH. Die spätere Rspr findet auch in der Literatur überwiegend Zustimmung (Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 7ff; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz 8 und 10, 20. Aufl; vgl auch Sunder-Plassmann, DStZ 1995, 193; Brockmeyer, DStZ 1998, 216).

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