Rn. 125

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach hM kommt die Vorteilsanrechnung nur bei steuerfreien Ersatzleistungen zur Anwendung (BFH BStBl II 1975, 632; 1982, 744; 1995, 121; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 17, 40. Aufl; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 18).

Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Wegen des Grundgedankens des § 33 EStG, die subjektive Leistungsfähigkeit zu beachten und eine restriktive Anwendung dabei walten zu lassen, ist es hier erforderlich, auch die stpfl Ersatzleistungen abzüglich der darauf entfallenden Steuer zu berücksichtigen (glA Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz 13, 20. Aufl; Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 42, Dezember 2020).

 

Rn. 126–129

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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