Rn. 200

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die ESt wird beim Vorliegen einer ag Belastung dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem StPfl zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte (bis 1974 Einkommen) abgezogen wird, § 33 Abs 1 EStG aE.

 

Rn. 201

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Regelung unterstreicht nach Auffassung des BFH den Billigkeitscharakter der Vorschrift (BFH BStBl III 1966, 242). Ab 1975 ist die geänderte Höhe der zumutbaren Belastung in § 33 Abs 3 EStG geregelt. Nach einer Entscheidung des BVerfG ist der Ansatz einer zumutbaren Belastung verfassungsgemäß (BVerfG BFH/NV 2000, 704). Gegen die zumutbare Belastung, wie sie § 33 Abs 3 EStG vorsieht, bestehen auch von Seiten des BFH keine Bedenken (BFH BFH/NV 2003, 616 mwN; BFH BStBl II 2009, 808). Dies gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Krankheitskosten und des Abzugsverbots für Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs 2 S 3 EStG (BFH v 04.11.2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022, 120).

Auch hinsichtlich der Bezugsgröße "Gesamtbetrag der Einkünfte" bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit Beamte keine Altersvorsorgebeiträge leisten und daher über ein niedrigeres Einkommen verfügen als vergleichbare Angestellte, was wiederum zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung nach § 33 Abs 3 EStG führt, ist dies nicht verfassungswidrig (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit s BFH BStBl II 2016, 151, Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerfG v 23.11.2016, 2 BvR 180/16 nicht zur Entscheidung angenommen; BFH BStBl II 2017, 684; FG Köln EFG 2015, 1096; FG Mchn EFG 2014, 1683; auch oben s Rn 4a).

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