Rn. 1
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Die Aufwendungen für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim sind grds keine ag Belastung, da es sich um Aufwendungen der Lebensführung handelt (BFH BStBl II 2007, 764; FG Nds v 12.05.2009, 10 K 63/05). Wird der StPfl während einer altersbedingten Unterbringung krank oder pflegebedürftig, so sind die Mehrkosten als ag Belastung abzuziehen, wenn diese gesondert berechnet werden (BFH BFH/NV 2008, 200; 2009, 1102). Pauschalentgelte für Pflegeleistungen im Krankheitsfall, die alle Heimbewohner zu entrichten haben, können nicht abgezogen werden (BFH BStBl II 2003, 70).
Rn. 2
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Ob neben den Krankheits- und Pflegekosten auch die Unterbringungskosten zu berücksichtigen sind, hat der BFH bisher offen gelassen (BFH BStBl II 2010, 794). Unter Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis sind diese mE auch zu berücksichtigen (vgl aber FG Nds EFG 2016, 647 mit Anm Hartmann, wonach die Einstufung in die Pflegestufe I nicht ausreicht, Rev eingelegt, Az BFH VI R 3/16)
Rn. 3
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Unterbringungskosten nebst Verpflegungskosten und die Pflegekosten als ag Belastungen anzusetzen (BFH BStBl II 2012, 876; 2011, 1010; 2007, 764). Es sind im Fall der Unterbringung im Altenpflegeheim die Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung abzugsfähig. Ein Pauschalentgelt für die Haushaltsersparnis ist abzuziehen (BFH BStBl II 2003, 70; 2010, 794; dies gilt auch bei einer Unterbringung ohne Abschluss eines Pflege-Wohnvertrags s BFH BStBl II 2014, 456; BFH/NV 2014, 832). Der doppelte Ansatz der Haushaltsersparnis (so FG Nbg EFG 2016, 1440, Rev BFH VI R 22/16) ist nicht gerechtfertigt. Es wird nicht berücksichtigt, dass die Aufwendungen in diesem Fall niedriger sind (ebenso Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Altersheim" mit Verweis auf die Ersparnis beim sächlichen Existenzminimum für Ehepaare). Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis unterbleibt, wenn der Haushalt nicht aufgelöst wurde und dies dem StPfl nicht angelastet werden kann (BFH BStBl II 1981, 25; 2010, 794; zur Berücksichtigung von Mietzahlungen für die Monate der einzubehaltenden Kündigungsfrist s FG RP v 17.12.2012, 5 K 2017/10).
Rn. 4
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Unterbringungskosten für den gesunden StPfl, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten zusammen ins Heim zieht, sind nicht abzugsfähig (BFH BStBl II 2010, 794). Ein vor der Unterbringung im Altenpflegeheim erstelltes amtsärztlichen Attest ist nicht erforderlich (BFH BStBl II 2011, 1010).
Rn. 5
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Werden vom StPfl Kosten für einen Angehörigen für eine altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim übernommen, so handelt es sich um typische Unterhaltskosten iSd § 33a EStG (BFH BStBl II 1973, 442; 2012, 876; BFH/NV 2013, 525). Ist jedoch die Unterbringung krankheits- oder pflegebedingt, so sind die Mehrkosten auch hier nach § 33 EStG abzugsfähig, da es sich nicht um typische Lebenshaltungskosten handelt (BFH BStBl III 1965, 407 zu Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall; BFH BStBl II 1973, 442 zu krankheitsbedingter Unterbringung). Zur Berechnung der abzugsfähigen Kosten s BMF BStBl I 2002, 1389.