Abbruchkosten
Wird ein Grundstück mit Gebäude gekauft und wird das Gebäude später abgebrochen, so können die betreffenden Aufwendungen (anteiliger Kaufpreis) nicht als ag Belastungen geltend gemacht werden (FG Mchn EFG 2006, 1752).
Abfindung
Eine Abfindung im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung ist keine ag Belastung. Die Aufwendungen sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen weder außergewöhnlich noch zwangsläufig (st Rspr BFH BFH/NV 2010, 1807; BStBl II 2010, 747; 1994, 240; vgl auch Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 61, der in der Vermögensauseinandersetzung eine bloße Vermögensumschichtung sieht; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Abfindungen").
Abgeltung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis durch den Vermieter ist keine ag Belastung. Nach der älteren Rspr des BFH fehlt es an einem Verlust, da nach der Gegenwerttheorie ein Vorteil (= vorzeitige Überlassung der Wohnung) erlangt wird (BFH v 02.08.1962, VI 242/62). Ist die Abfindung durch den Mieter an den Vormieter gezahlt worden, um aus krankheitsbedingten Gründen eine Wohnung zu erhalten, können ag Belastungen vorliegen, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt (BFH BStBl III 1966, 113).
Abgabe
s "Öffentliche Abgabe"
Abmagerungskur
Die Kosten für eine Abmagerungskur (zB Optifastprogamm) können nur berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden kann (§ 64 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStDV; vgl BFH BFH/NV 2007, 1865). Im Fall fehlender Krankhaftigkeit des Übergewichts ist § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStDV auch anzuwenden, da es sich dann um eine sog Vorsorgekur handelt.
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
s "Abbruchkosten"
Adoptionskosten
Adoptionskosten sind keine ag Belastungen (BFH BStBl II 1987, 459; 1987, 596; 2015, 695 mit Anmerkung Geserich, NWB 2015, 2120 und zur Kritik Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Adoption"; FG RP v 15.09.2009, 3 K 1841/06). Dies gilt auch im Hinblick auf die geänderte Rspr des BFH zur heterologen Insemination (BFH BStBl II 2015, 695); und auch bei der Unmöglichkeit der Zeugung oder Empfängnis eines Ehegatten (BFH BFH/NV 1990, 430; Mellinghoff in Kirchhof, § 33 EStG Rz 54 "Adoption"). S § 33 Rn 170 (Nacke) u H 33.1 – 33.4 EStH 2018 "Adoption".
AfaA
s "Abbruchkosten"
AIDS
Aufwendungen für die Linderung von AIDS sind als ag Belastung anzuerkennen. Erfolgte die Infizierung während der Berufsausübung (zB als Krankenschwester), so sind die Aufwendungen als WK abzugsfähig.
Allergie
Aufwendungen für Allergiebettzeug waren nur als ag Belastung anzunehmen, wenn ein amtsärztliches Attest vorher erstellt wurde (BFH BFH/NV 2008, 561). Nach neuer Rspr des BFH ist ein amtsärztliches Attest nicht mehr erforderlich (BFH BFH/NV 2011, 503). Zu beachten ist aber § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStDV nF, sodass nunmehr wohl ein amtsärztliches Attest erforderlich ist. Nach BFH v 25.04.2017, VIII R 52/13, BFH/NV 2017, 1239 Rz 58 erachtet der BFH das rückwirkend im StVereinfG 2011 durch den Gesetzgeber eingeführte formalisierte Nachweisverlangen als verfassungsgemäß. Auch s "Wohnungskosten" Rn 10ff.
Altenheim
Rn. 1
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Die Aufwendungen für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim sind grds keine ag Belastung, da es sich um Aufwendungen der Lebensführung handelt (BFH BStBl II 2007, 764; FG Nds v 12.05.2009, 10 K 63/05). Wird der StPfl während einer altersbedingten Unterbringung krank oder pflegebedürftig, so sind die Mehrkosten als ag Belastung abzuziehen, wenn diese gesondert berechnet werden (BFH BFH/NV 2008, 200; 2009, 1102). Pauschalentgelte für Pflegeleistungen im Krankheitsfall, die alle Heimbewohner zu entrichten haben, können nicht abgezogen werden (BFH BStBl II 2003, 70).
Rn. 2
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Ob neben den Krankheits- und Pflegekosten auch die Unterbringungskosten zu berücksichtigen sind, hat der BFH bisher offen gelassen (BFH BStBl II 2010, 794). Unter Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis sind diese mE auch zu berücksichtigen (vgl aber FG Nds EFG 2016, 647 mit Anm Hartmann, wonach die Einstufung in die Pflegestufe I nicht ausreicht, Rev eingelegt, Az BFH VI R 3/16)
Rn. 3
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Unterbringungskosten nebst Verpflegungskosten und die Pflegekosten als ag Belastungen anzusetzen (BFH BStBl II 2012, 876; 2011, 1010; 2007, 764). Es sind im Fall der Unterbringung im Altenpflegeheim die Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung abzugsfähig. Ein Pauschalentgelt für die Haushaltsersparnis ist abzuziehen (BFH BStBl II 2003, 70; 2010, 794; dies gilt auch bei einer Unterbringung ohne Abschluss eines Pflege-Wohnvertrags s BFH BStBl II 2014, 456; BFH/NV 2014, 832). Der doppelte Ansatz der Haushaltsersparnis (so FG Nbg EFG 2016, 1440, Rev BFH VI R 22/16) ist nicht gerechtfertigt. Es wird nicht berücksichtigt, dass die Aufwendungen in diesem Fall niedriger sind (ebenso Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Altersheim" mit Verweis auf die Ersparnis beim sächlichen Existenzminimum für Ehepaare). Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis unterbleibt, wenn der Ha...