Rn. 1
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Reicht der Nachlass zur Bestreitung der Beerdigungskosten nicht aus (FG Köln EFG 2011, 242; s auch FG Münster EFG 2014, 44), kann ag Belastung nicht aus rechtlichen – so BFH (BFH BStBl III 1958, 290; BStBl II 1986, 745; 1987, 715) –, sondern allenfalls aus sittlichen Gründen in Betracht kommen, wobei nach Ansicht des BFH BStBl III 1952, 298 die Ausgestaltung einer Beerdigung zu den höchsteigenen Angelegenheiten des Kostenträgers gehört und daher idR dessen persönlicher Anschauung ein größerer Spielraum einzuräumen ist als sonst bei der Beurteilung von Aufwendungen nach § 33 EStG. Ausgaben eines StPfl für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind unter diesen Voraussetzungen regelmäßig als ag Belastungen zu berücksichtigen (FG Köln EFG 2011, 242; FG Sachsen v 19.01.2011, 8 K 41/10, ErbBstg 2011, 264; FG BdW v 05.05.2010, 12 K 18/07, juris; s auch BFH BFH/NV 2015, 14).
Rn. 2
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Gleichwohl dürfen die Aufwendungen nicht unangemessen sein. Das FG Bln EFG 1982, 467 rkr, stellt für Angemessenheit der Aufwendungen auf die Stellung des Verstorbenen, die Verhältnisse des StPfl u die Kostenentwicklung ab (9 254 DM im Jahre 1980 in Bln noch angemessen, wohl zutr). Vgl aber auch sehr eingehend BFH BStBl II 1987, 715. Die FinVerw geht ab VZ 1999 von einer Angemessenheitsgrenze für Beerdigungskosten von 13 000 DM aus (OFD Berlin v 27.12.1999, DB 2000, 1153; s nun BayLfSt v 16.12.2016, S 2284.1.1–21/1 St 32, wonach unter Bezugnahme auf FG Köln EFG 2011, 242 die Aufwendungen nicht mehr als 7 500 EUR betragen dürfen).
Rn. 3
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Den Nichterben trifft keine sittliche Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten (FG BdW EFG 1981, 180; FG Köln EFG 1992, 252 rkr; Ausnahmefall: FG Sa EFG 1997, 78 rkr; vgl auch FG Sachsen v 19.01.2011, 8 K 41/10, ErbBstg 2011, 264 u FG Köln EFG 2011, 242). Dem wird man grds zustimmen müssen; im Übrigen ist Zwangsläufigkeit auch zu verneinen, sobald auf den Ersatzanspruch gegen den Erben verzichtet wird, falls nicht der Verzicht selbst zwangsläufig erfolgt. Vgl ferner BFH DB 1958, 972, ebenso BFH StRK R 108 zu § 33 EStG, wonach Kosten eines Grabmals dann nicht nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn sie aus dem Nachlass gedeckt werden können. Insoweit gehören diese Kosten zur Vermögenssphäre, sie sind außerdem nicht außergewöhnlich (BFH BStBl II 1968, 259) und st Rspr, so: BFH BStBl II 1979, 558 und FG Nbg EFG 1979, 600 rkr.
Rn. 4
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Aufwendungen für die Beerdigung eines Altenteilsberechtigten sind nach BFH BStBl II 1985, 43 beim Altenteilsverpflichteten auch bei Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung in einem Altenteilsvertrag keine dauernde Last; sie können deshalb als ag Belastung zu berücksichtigen sein (insoweit nv).
Rn. 5
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen den Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung bzw aus einer Lebensversicherung/Kapitallebensversicherung und den Beerdigungskosten ist der BFH zu Recht der Ansicht, dass die Beerdigungskosten, die zB die Ehefrau trägt, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können, soweit sie durch die Versicherungsleistungen, die sie erhält, abgedeckt sind (BFH BStBl II 1991, 140; 1996, 413; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Bestattungskosten"). Diese Erwägungen spielen jedoch nur dann eine Rolle, wenn die Versicherungsleistungen direkt an den Angehörigen gezahlt werden. Ansonsten gehen sie in den Nachlass ein, sodass sie aufgrund dessen schon berücksichtigt werden müssen.
Das FG Mchn hat zu Recht entschieden, dass Darlehenszinsen für einen zur Finanzierung von Bestattungskosten eines nahen Angehörigen aufgenommenen Kredit ag Belastungen sein können (FG Mchn v 28.06.2006, 10 K 4343/04 nv).
Rn. 6
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Im Einzelnen können folgende Kosten in Betracht kommen: Aufwendungen für die Trauerkleidung und eine gemeinsame Grabstätte für Ehegatten können nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein (vgl FG Ha EFG 1957, 52; ebenso FG BdW EFG 1961, 62 betr Trauerkleidung). Dagegen können nach Ansicht des BFH HFR 1963, 208 Aufwendungen für Trauerkleidung nur insoweit als ag Belastung anerkannt werden, als der StPfl ein naher Angehöriger des Verstorbenen ist u die Kosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können; idR sei jedoch der Erwerb eines Gegenwerts zu berücksichtigen. Aber auch ohne die Gegenwertslehre sind nach BFH BStBl III 1967, 364 u H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Bestattungskosten" Aufwendungen für Trauerkleidung jedenfalls bei StPfl mit höheren Einkünften (im Urteilsfall etwa 16 000 DM) beim Tod naher Angehöriger üblich und daher nicht außergewöhnlich.
Kosten für die Bewirtung der Trauergäste sind keineswegs Aufwendungen wegen ag Belastung (BFH BStBl II 1988, 130; FG Nds v 26.05.2000, 9 K 44/97; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Bestattungskosten"). Ebenso sind Traueranzeigen und Fotobücher, die statt Traueranzeige erstellt wurden, keine ag Belastungen (FG Ha v 13.12.2016, 6 K 94/16).
Auch Aufwendungen für die Teilnahme an der Beer...