1. Grundsatz
Rn. 87
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Es muss sich um größere Aufwendungen handeln, als sie der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Das bedeutet nicht, dass Einkommen, Vermögens- und Familienstand ursächlich für die Aufwendungen sein müssten. Das kann der Fall sein zB bei Aufwendungen aufgrund der Familienverhältnisse, wird es aber meistens nicht sein. Wo aber das Einkommen oder das Vermögen des StPfl für die Höhe der Aufwendungen ursächlich ist, wird man gerade keine ag Belastung annehmen dürfen (Begriff der Zwangsläufigkeit).
Durch das Tatbestandsmerkmal "größere" wird auch nicht auf die Höhe der Aufwendungen abgestellt, sondern darauf, dass der überwiegenden Mehrzahl der StPfl die Aufwendungen nicht entstehen; vgl aber BFH BStBl II 1974, 300; dagegen Tipke, StuW 1975, 340, 347. Es kann bei einer sozialen Wertung keine ag Belastung angenommen werden, wenn zB der Vermögensschaden an einem Geräteschuppen, einem Motorrad und an Holzresten bei einem Brand etwa 6 000 DM beträgt (FG Nds EFG 1996, 180). Der StPfl muss zu einer kleinen Minderheit gehören, die im Vergleich zu den StPfl gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes belastet ist. Bei hohem Einkommen und Vermögen und geringer Kinderzahl können Aufwendungen an sich üblich sein, die bei der Masse der StPfl aber außergewöhnlich sind. Es ist daher die relative Belastung entscheidend.
2. Zu vergleichende Personengruppen
Rn. 88
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Gefordert werden größere Aufwendungen als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer StPfl. Dieses Merkmal erfordert daher einen Vergleich des StPfl mit der Gruppe der Unbelasteten und nicht mit der Gruppe der Belasteten. ArbN, die keine Wohnung haben, sind nicht mit wohnungssuchenden ArbN, sondern mit den anderen ArbN zu vergleichen (FG Mchn DStZ 1956, 500). Die Rspr des BFH stellt insoweit freilich kaum Vergleiche an, weil im Ergebnis zutreffend nur die Außergewöhnlichkeit des die Aufwendungen auslösenden Ereignisses untersucht wird; vgl im Weiteren die Darstellung der Fallgruppen unter s Erläut zu § 33 Anh 1 (Nacke).
3. Erfordernis der Rücklagenbildung
Rn. 89
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Wenn ein StPfl nach normalem Ablauf der Dinge zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Eintritt eines Ereignisses rechnen muss, das für ihn besondere Aufwendungen mit sich bringt (zB Studium mehrerer Kinder), so wird man verlangen müssen, dass der StPfl sich vorher darauf einstellt. Liegen dann in vorangegangenen Jahren große Einkommen vor, so wird man zu beurteilen haben, inwieweit das Vorhandensein dieser Einkommen den StPfl in die Lage gesetzt hätte, die Aufwendungen daraus zu tragen (vgl hierzu BFH BStBl III 1952, 184 betreffend die Aussteuer einer Tochter und erneut BFH BStBl III 1959, 385; offen gelassen BFH BStBl II 1987, 779). Das gilt mE nur für einmalige Aufwendungen, bei denen ein solches Sich-vorher-Einrichten üblich ist. Ein allgemeiner Rechtssatz dürfte sich aus dieser BFH-Rspr allerdings nicht herleiten lassen.
Kleinere Aufwendungen oder auch solche größeren Umfangs, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie üblicherweise aus laufendem Einkommen bestritten werden wie zB Krankheitskosten, werden von der Forderung nach einer Rücklagenbildung zur Minderung der Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht betroffen.
Zur Berücksichtigung des Aufwendungsersatzes s Rn 120ff.
Rn. 90–99
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei