Rn. 3

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bislang wurde angenommen, dass die vorstehenden Grundsätze nicht für eine im Ausland verhängte Geldstrafe u die Haftkosten gelten, die für das in der Ausbildung befindliche Kind, das über keine Einkünfte verfügt, übernommen wurden, so FG Nbg EFG 1975, 570. Vgl auch FG Bre EFG 1980, 183 bei einer eindeutig weit überhöhten Geldstrafe für eine Beleidigung in Polen.

Der Anerkennung von im Ausland verhängten Geldstrafen als ag Belastung steht § 12 Nr 4 EStG nicht entgegen. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks l0/1314, 6, 7), dass der Ausschluss der Abziehbarkeit ohnehin nicht gilt, soweit die Bestrafung im Ausland wesentlichen Grundsätzen unserer Rspr widerspricht (im Ergebnis ebenso Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 20; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz C 62 "Geldstrafen u Geldbußen").

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