Die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 – 1969 BGB) u damit auch die Beerdigungskosten belasten das übernommene Vermögen, nicht den Erben als estpfl Person. Deshalb kommt ag Belastung allenfalls insoweit in Betracht, als die Verbindlichkeit nicht aus dem Nachlass getilgt werden kann. Wenn der Nachlass dazu nicht ausreicht, hat der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen; so BFH BStBl II 1987, 715 – anders im Falle der Unterhaltsgewährung an nichteheliches Kind des Erblassers, BFH BStBl III 1963, 135 zu § 33a EStG. Eine in der Person des Erblassers begründete Zwangsläufigkeit reicht nicht, auch dann nicht, wenn der Erbe der überlebende Ehegatte ist (BFH BFH/NV 1996, 808). Den vorzeitigen Erbausgleich des Vaters eines nichtehelichen Kindes sieht der BFH DB 1988, 631 nur dann als ag Belastung an, wenn der Anspruch rechtsverbindlich nach Erbrecht festgestellt ist.

Aufwendungen für einen Ergänzungspfleger unterliegen nicht § 33 EStG, da sie nicht außergewöhnlich sind, sondern der Art u dem Grunde nach nicht außerhalb des Üblichen liegen (vgl BFH BStBl II 2000, 69). Eine Berücksichtigung als WK bei den Einkünften aus VuV kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich um Veräußerungskosten im Bereich des PV handelt, die somit die einkommensneutrale Vermögenssphäre betreffen.

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