1. Voraussetzungen für die Erhöhung des nach § 33a Abs 1 S 1 EStG abziehbaren Höchstbetrags (§ 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG)
Rn. 155
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG erhöht sich, sofern der StPfl für die unterhaltene Person Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung iSv § 10 Abs 1 Nr 3 EStG aufgewendet hat (§ 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG), vgl BVerfG vom 13.02.2008, 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008 Beilage 3, 228. Der zusätzliche Abzugsbetrag gemäß § 33a Abs 1 S 2 EStG kann erstmals ab dem VZ 2010 in Anspruch genommen werde (§ 52 Abs 1 EStG idF BürgEntlG-KV).
Durch die Bezugnahme auf § 10 Abs 1 Nr 3 EStG ergibt sich, dass nur die zur Basisabsicherung erforderlichen Beiträge (Beitrag in Höhe des abziehbaren Beitragsanteils bei Krankenversicherungen zzgl des vollen Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung) als Teil des steuerlichen Existenzminimums Berücksichtigung finden, Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 67, 70 (Juli 2022). Zu den begünstigten Aufwendungen gehören hingegen keine Beiträge zur Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung. Es kommt entscheidend darauf an, dass tatsächlich Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung der unterhaltenen Person gezahlt worden sind, unerheblich dabei ist es hingegen, ob der StPfl selbst die Beiträge an die Versicherung zahlt, entweder als Beitragsschuldner oder im abgekürzten Zahlungsweg, oder ob der StPfl die Geldbeträge – bar oder unbar – der unterhaltenen Person überlässt, damit diese die Beiträge zahlt.
Hat der StPfl einen Versicherungsvertrag zugunsten der unterhaltenen Person abgeschlossen (Vertrag zugunsten Dritter), findet § 33a Abs 1 S 2 EStG ebenfalls Anwendung (BT-Drucks 16/12 254, 26); Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 68 (Juli 2022).
2. Negative Voraussetzungen für die Erhöhung des nach § 33a Abs 1 S 1 EStG abziehbaren Höchstbetrags; kein vorrangiger Sonderausgaben-Abzug durch den unterhaltsverpflichteten StPfl (§ 33a Abs 1 S 2 Hs 2 EStG)
Rn. 156
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Eine Erhöhung des nach § 33a Abs 1 S 1 EStG abziehbaren Höchstbetrags hat gemäß § 33a Abs 1 S 2 Hs 2 EStG zur weiteren Voraussetzung, dass die Beiträge nicht bereits beim StPfl als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Vorrangig auf Seiten des unterhaltsverpflichteten StPfl ist somit der Sonderausgaben-Abzug; eine Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen. Der Vorrang des Sonderausgaben-Abzugs betrifft nur die Beiträge, die der StPfl aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter erbracht hat, Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 69 (Juli 2022). In diesen Fällen ist der unterhaltsverpflichtete StPfl als schuldrechtlicher Zahlungsverpflichteter nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG selbst zum Sonderausgaben-Abzug berechtigt, da die Regelung nicht voraussetzt, dass die Beiträge dem zahlenden StPfl selbst zugutekommen, Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 69 (Juli 2022).
Rn. 157–159
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
vorläufig frei