Rn. 78

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Übliche Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung eines Kindes können nach § 33a Abs 1 EStG in den Fällen abgezogen werden, in denen kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, Dies betrifft zB die Fälle, in denen das noch in Berufsausbildung befindliche Kind die durch § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG normierte Altersgrenze von 25 Jahren (bzw 27 Jahren bis zum VZ 2006) überschritten hat und keiner der Verlängerungstatbestände des § 32 Abs 5 S 1 Nr 1–3 EStG vorliegt.

Die Regelung ist verfassungsgemäß, ausführlich s Rn 20. Hinsichtlich der Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre ist die Übergangsregelung in § 52 Abs 12c S 2 EStG aF zu beachten.

 

Rn. 79

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Inanspruchnahme des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs 2 EStG setzt hingegen das Bestehen eines Anspruchs nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG voraus, dazu ausführlich s Rn 321.

 

Rn. 80

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Leistete das Kind Grundwehrdienst oder Zivildienst, waren dagegen Leistungen der Eltern dem Grunde nach als ag Belastung nach § 33a Abs 1 EStG abzugsfähig, BFH vom 16.06.2006, III B 43/05, BFH/NV 2006, 2056; OFD Ffm vom 15.04.2003, S 2285 A-6-St II 25, DB 2003, 1145, da während dieser Zeiträume grds kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestand (§ 32 Abs 4 EStG iVm § 63 Abs 1 EStG). Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw auf Kindergeld entfällt allerdings nur für solche Monate, in denen die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.

Der Wehrdienst beginnt immer am Ersten eines Monats, auch wenn er erst später angetreten wird, der Zivildienst beginnt dagegen erst an dem Tag, an dem der Dienst aufgenommen wird, sodass das Kind für diesen Monat ggf noch berücksichtigt werden kann, vgl BFM vom 09.04.1998, BStBl I 1998, 386. Zu den eigenen Bezügen eines Wehrdienstleistenden und eines Zivildienstleistenden s Rn 191.

 

Rn. 81

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nach § 33a Abs 1 EStG können als ag Belastung auch Aufwendungen des Vaters in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der nicht mit ihm verheirateten Mutter seines Kindes aus Anlass der Geburt berücksichtigt werden, sofern der Kindesmutter kein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag zusteht, BFH vom 19.05.2004, III R 30/02, BStBl II 2004, 943.

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