Rn. 88
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Nach § 33b Abs 3 S 1 EStG richten sich die Pauschbeträge nach dem dauernden Grad der Behinderung. Dauernd idS ist eine Behinderung, die nicht nur vorübergehend ist (BFH BStBl III 1967, 459; BStBl II 1985, 129). In Anknüpfung an die Definition des Begriffs "Mensch mit Behinderungen" in § 2 Abs 1 SGB (s auch BFH BStBl II 2020, 558) ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten ausreichend. Allerdings gilt dies nicht, wenn ein Mensch mit schweren Behinderungen kurze Zeit nach der Geburt (FG Bre EFG 1976, 449; s auch BFH BStBl II 1979, 260) oder nach der Erkrankung verstirbt (FG D'dorf v 03.12.1997, 13 K 1329/94, nv). Die Dauerhaftigkeit der Behinderung gilt bis auf die gerade genannten Ausnahmen auch für den erhöhten Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 S 3 EStG aF (BFH BStBl II 1985, 129). So kann der Rechtsnachfolger eines Behinderten, der bisher einen Grad der Behinderung von 100 hatte und der nach einer kurzen Zeit der Hilflosigkeit im VZ verstirbt, den erhöhten Pauschbetrag geltend machen (FG Ha EFG 2002, 280). Dasselbe muss auch gelten, falls ein Erwachsener kurz nach einer weiteren Steigerung seines Behindertengrades verstirbt. Denn vorübergehend kann nur das sein, was sich noch zu Lebzeiten des betreffenden Behinderten gesundheitlich vollzieht.
Rn. 89
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 EStG ist ein Jahresbetrag (im Einzelnen s Rn 63). Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob bei einer zeitlich begrenzten Behinderung die Voraussetzungen nicht über den gesamten Zeitraum der VZ vorliegen (ebenso Kanzler, NWB 2021, 840, 846). Die Voraussetzung für die Bejahung einer Behinderung oder für ihre Dauerhaftigkeit nach der Definition des Begriffs "Mensch mit Behinderungen", die mit mehr als 6 Monate angegeben wird, braucht daher nicht in einem VZ vorliegen. Beginnt dieser Zeitraum erst im zweiten Halbjahr und endet er im ersten Halbjahr des Folgejahres, so kann der Pauschbetrag gleichwohl in voller Höhe in beiden Jahren geltend gemacht werden (ebenso Hufeld in K/S/M, § 33b EStG Rz B 33).
Rn. 90
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Wird der GdB im Laufe des Jahres herabgestuft, so ist diese Herabstufung stets bereits ab dem Neufeststellungszeitpunkt, nicht etwa ab Bestandskraft des Neufeststellungsbescheides zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1990, 60; im Einzelnen s Rn 119ff).
Beispiel:
Die Behinderung des A wird am 01.10. des Jahres 2015 mit Neufeststellungsbescheid von 80 GdB auf 70 GdB herabgestuft. Der dagegen eingelegte Widerspruch wird am 01.02. des Jahres 2017 zurückgewiesen. Im Jahr 2016 gilt bereits der Pauschbetrag von 890 EUR (GdB von 65–70).
Die Herabstufung im Laufe des Jahres wirkt sich jedoch erst im folgenden Jahr aus. Der Pauschbetrag richtet sich stets nach dem höchsten GdB, der im Kj festgestellt wurde.
Beispiel:
Die Behinderung des A wird am 01.10. des Jahres 2015 mit Neufeststellungsbescheid von 80 GdB auf 70 GdB herabgestuft. Der Bescheid wird im November 2015 bestandskräftig.
Im Jahr 2015 gilt noch der Pauschbetrag von 1 060 EUR (GdB von 75–80).
Wird der GdB im Laufe des Kj vorübergehend nur höher eingestuft, so fehlt es am dauernden GdB von mehr als sechs Monaten. Der niedrigere GdB ist dann maßgeblich.
Rn. 91
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Sind mehrere Behinderungen vorhanden, so kann der StPfl nur einen Pauschbetrag geltend machen. Dies liegt daran, dass die einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit in einen GdB einfließen.