Rn. 53
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die in Betracht kommenden Pauschbeträge sind getrennt für jeden Ehegatten zu ermitteln und vom jeweiligen Einkommen abzuziehen. Eine Aufteilung ist unzulässig.
Ab VZ 2013 ist § 26c durch das StVereinfG 2011 (BGBl I 2011, 2131) aufgehoben worden.
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