Rn. 93
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Ist der Mensch mit Behinderungen blind oder hilflos iSv § 33b Abs 6 S 3 EStG, so erhält er nach § 33b Abs 3 S 3 EStG aF bis VZ 2020 einen erhöhten Pauschbetrag von 3 700 EUR. Für eine Anwendung des erhöhten Pauschbetrages ist ein bestimmter GdB nicht erforderlich (H 33b EStH 2020 "Allgemeines").
Rn. 94
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Blind ist ein Mensch mit Behinderungen, wenn das Augenlicht völlig fehlt. Als blind gelten auch Menschen mit Behinderungen, deren Sehstärke stark gemindert ist und die Haupterkennungsfunktionen des Auges und damit die eigenständige Orientierungsfähigkeit nicht mehr vermittelt wird. Dies ist allg der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 besteht oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung des Sehvermögens gleichgestellt sind (ebenso Heger in Blümich § 33b EStG Rz 53 mwN; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33b EStG Rz 7). Als Nachweis reicht die Eintragung des Merkzeichens "Bl" im Ausweis aus (§ 69 Abs 5 SGB IX; H 33b EStH 2020 "Allgemeines").
Rn. 95
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die Begrenzung des Tatbestandes auf die Blindheit und damit die Ausgrenzung etwa von der Gehörlosigkeit wird allg als sachgerechte Differenzierung iSd Art 3 Abs 1 GG betrachtet (FG Bln EFG 1987, 248). UE ist jedoch eine solche Ausgrenzung von zB Taubstummen nicht zweifelsfrei. Es läge nahe, etwa Taubstumme, deren starke Behinderung sich nicht im Bewegungsablauf sofort deutlich zeigt, entweder in die besondere Pauschale einzubeziehen oder ihnen einen ggf geringeren besonderen Pauschbetrag einzuräumen.
Rn. 96
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Hilflosigkeit verweist § 33b Abs 3 S 3 EStG aF auf Abs 6. Nach § 33b Abs 6 S 3 EStG ist hilflos, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen gehören die Mobilität (das Aufstehen und Zubettgehen, das An- und Ausziehen, das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen, das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung), die Körperpflege, Essen und Trinken und das Verrichten der Notdurft. Wer für mehrere dieser Verrichtungen im Ablauf eines Tages fremder Hilfe bedarf, ist hilflos. Damit entspricht die Hilflosigkeit der Einstufung eines Pflegebedürftigen in die Pflegestufe III. Diese Definition in § 33b Abs 6 S 3 EStG soll die bisherige Rspr zur Pflegebedürftigkeit wiedergeben (BT-Drucks 12/5662, 172; 12/5262, 97, 164). Ist im Ausweis das Merkzeichen "H" eingetragen, so ist der Nachweis für die Hilflosigkeit erbracht (§ 69 Abs 5 SGB IX; H 33b EStH 2020 "Allgemeines").
Rn. 97
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Ab VZ 2021 ist § 33b Abs 3 S 3 EStG geändert worden. Danach erhalten Menschen, die hilflos iSd Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde einen Pauschbetrag von 7 400 EUR. Die erhöhte Pauschale kann nicht zusätzlich zu dem Pauschbetrag nach S 2 in Anspruch genommen werden (ebenso Kanzler, NWB 2021, 840, 843). Zwar wurde gesetzestechnisch wegen der Neuregelung des Pflege-Pauschbetrages in Abs 6 die Definition der Hilflosigkeit von § 33b Abs 6 EStG nach § 33b Abs 3 S 4 EStG verschoben; dadurch hat sich aber inhaltlich keine Änderung ergeben (s Kanzler, NWB 2021, 840, 843f). Neben der Verdoppelung des Pauschbetrages (nunmehr 7 400 EUR) sollen die Änderungen der gesetzlichen Klarstellung dienen.
Anstelle eines Nachweises einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" reicht bei Menschen, die hilflos iSd § 33b Abs 3 S 4 EStG sind, die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines GdB aus. Die Feststellung eines GdB hätte in diesen Fällen nur formellen Charakter. Vor diesem Hintergrund wurde bereits iRd JStG 1997 v 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) die Gleichstellung der Pflegestufe III mit dem Merkzeichen "H" in § 65 Abs 2 S 2 EStDV aufgenommen. Mit dieser Gleichstellung soll Mehraufwand im Bescheinigungsverfahren vermieden werden (BT-Drucks 19/23793). Den betroffenen StPfl bzw ihren Angehörigen und der Verwaltung wird damit die zusätzliche Anerkennung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" erspart (s auch Gesetzesbegründung zu Art 13 des JStG 1997, BT-Drucks 13/5952 zu Art 13 Nr 3 Buchst a).
Die Aufnahme von Taubblinden hat inhaltlich keine Folgen. Die Gruppe wurde aufgenommen, um zu berücksichtigen, dass seit 2017 das Merkzeichen für diese Gruppe "TBI" eingeführt worden ist. Bisher hatten Menschen mit Behinderungen mit den Merkzeichen "BI" oder "TBI" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten (s BT-Drucks 19/23793, 20).