Rn. 116
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
VA, die die Voraussetzungen für einen Pauschbetrag feststellen (s § 65 EStDV), sind Grundlagenbescheide iSv § 171 Abs 10 AO und § 175 Abs 1 Nr 1 AO (BFH BStBl II 1980, 682; 1988, 436; 1991, 717; H 33b EStH 2020 "Allgemeines"). Dazu gehören insb die Bescheide, die den Grad der Körperbehinderung feststellen.
Rn. 117
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Liegt ein bestandskräftiger ESt-Bescheid für einen VZ vor und wird erst jetzt der Grad der Behinderung für diesen VZ und folgende durch Bescheid festgestellt, so handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der zur rückwirkenden Änderung des ESt-Bescheides nach § 175 Abs 1 Nr 1 AO führt. Somit kommt es weder darauf an, ob der StPfl bereits einen Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrages gestellt hat (BFH BStBl II 1986, 245; H 33b EStH 2020 "Allgemeines") oder der Grundlagenbescheid zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides vorlag. Die Änderung aufgrund des Grundlagenbescheides ist für alle Kj vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid bezieht (BFH BStBl II 1991, 717; 1986, 245; H 33b EStH 2020 "Allgemeines"). Die nachträgliche Feststellung des GdB durch eine städtische Behörde für Jahre, in denen bereits bestandskräftige ESt-Bescheide ergangen und die Festsetzungsfristen nach den allg Regeln (§§ 170 Abs 1, 169 Abs 2S 1 Nr 2 AO) abgelaufen sind, führt aber nicht zu einer Änderung der Steuerbescheide nach § 171 Abs 10 S 1 AO, wenn die Bescheinigung der Stadt (Schwerbehinderten-Ausweis) als Grundlagenbescheid, für den § 181 AO nicht anzuwenden ist, nicht vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist (FG Köln v 22.01.2020, 3 K 1224/17).
Rn. 118
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Gleiches gilt auch für eine Änderung des GdB, so dass auch nachträglich ein Änderungsbescheid zur rückwirkenden Änderung eines ESt-Bescheides führen kann.
Rn. 119
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Maßgeblich für den Fall der Änderung des GdB wie auch des erstmaligen Erlasses eines Feststellungsbescheides ist der Zeitpunkt des Erlasses und nicht der Zeitpunkt der Bestands- oder Rechtskraft (BFH BStBl II 1990, 60). Damit kommt es darauf an, dass der erstmalige Erlass des Bescheides im VZ liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob durch den Bescheid der GdB heraufgesetzt oder herabgesetzt wird.
Beispiel 1:
Wurde mit Bescheid vom 21.12.2016 ein GdB nicht festgestellt und hat der StPfl dagegen Widerspruch eingelegt und wurde erst mit Bescheid vom 20.03.2017 ein GdB von 30 festgelegt, so kann der StPfl schon im VZ 2016 einen entsprechenden Pauschbetrag geltend machen.
Beispiel 2:
Der GdB wurde mit Neufeststellungsbescheid vom 21.12.2015 von 100 auf 80 herabgesetzt. Der StPfl legt dagegen Widerspruch ein und erhebt nach Erlass eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides Klage. Mit Urt v 01.03.2017 wird die Klage abgewiesen.
Der StPfl kann im VZ 2016 nur einen Pauschbetrag, der bei einen GdB von 80 gilt, geltend machen (BFH BStBl II 1990, 60).
Der Zeitpunkt des Erlasses des Neufeststellungsbescheides gilt auch dann, wenn der Schwerbehindertenausweis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Neufeststellungsverfahrens in Kraft geblieben ist (BFH BStBl II 1990, 60).
Rn. 120
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Erfolgt die Änderung eines GdB im Laufe des VZ, so ist, unabhängig davon, ob der GdB herauf- oder herabgesetzt wurde, stets der höchste GdB maßgeblich. Eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen (R 33b Abs 8 S 2 EStR 2012).
Rn. 121
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die Einordnung der Bescheide der Sozialbehörden als Grundlagenbescheide führt dazu, dass der StPfl nicht im Besteuerungsverfahren damit gehört werden kann, der GdB sei zu niedrig von den Sozialbehörden festgestellt worden. Dieses Vorbringen kann nur gegen den Grundlagenbescheid selbst geltend gemacht werden (BFH BFH/NV 1998, 1474; BFH v 04.05.2004, III B 118/03, nv).
Rn. 122
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Soweit § 175 Abs 2 S 2 AO (angefügt durch Gesetz v 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310) regelt, dass nachträgliche Erteilungen oder Vorlagen von Bescheinigungen und Bestätigungen nicht als rückwirkendes Ereignis gelten, betrifft dies nur § 175 Abs 1 Nr 2 AO, nicht jedoch Grundlagenbescheide nach § 175 Abs 1 Nr 1 AO.
Rn. 123–129
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei