Rn. 65
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Dieser Ausnahmetatbestand betrifft den Fall, dass Anteile an KapGes im BV gehalten werden, die im Zuge der Betriebsveräußerung (mit-)veräußert oder bei der Betriebsaufgabe in das PV überführt werden.
Der Veräußerungsgewinn iSd §§ 14, 14a, 16, 18 Abs 3 EStG enthält somit den Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung der Anteile.
Mit Einführung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens ist auch die Veräußerung von im BV gehaltenen Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG führen, zur Hälfte bzw zu 40 % steuerbefreit (§ 3 Nr 40 Buchst b EStG iVm § 3c Abs 2 EStG; s § 3 Rn 1350 (Handzik)).
Um eine weitere Begünstigung durch die Tarifermäßigung auszuschließen, hat der Gesetzgeber den nach Anwendung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens verbleibenden stpfl Teil der Veräußerungsgewinne aus dem Anwendungsbereich des § 34 Abs 2 Nr 1 EStG ausgenommen.
Zur zeitlichen Anwendung s Rn 63.
Rn. 66
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich durch Verweis auf § 3 Nr 40 Buchst b EStG und § 3c Abs 2 EStG. Steuerfrei ist nach § 3 Nr 40 Buchst b EStG die Hälfte (ab VZ 2009 40 %) des Veräußerungspreises iSd § 16 Abs 2 EStG bzw sinngemäß iSd § 16 Abs 3 EStG, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören, oder an einer Organgesellschaft iSd §§ 14, 17 oder 18 KStG.
Durch den gleichzeitigen Verweis auf § 3c EStG (Abzugsverbot für die damit zusammenhängenden Aufwendungen) wird klargestellt, dass die Nettogröße Veräußerungsgewinn (-verlust) aus dem gesamten Veräußerungsgewinn auszunehmen ist.
§ 20 Abs 1 Nr 1 EStG enthält keine abschließende Aufzählung von den in Frage kommenden Gesellschaften, s § 20 Rn 201 (Möllenbeck), im Wesentlichen handelt es sich jedoch um Anteile an inländischen
- KapGes (GmbH, AG, KGaA)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften iSd §§ 1ff GenG
- bergbautreibende Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben,
sowie um Anteile ausländischen Rechtsgebilden mit vergleichbarer gesellschaftsrechtlicher Struktur, s § 20 Rn 201 (Möllenbeck).
Nicht betroffen sind grds einbringungsgeborene Anteile, § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF, die innerhalb von 7 Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung veräußert werden; ausführlich hierzu s Rn 75 und 75a; insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl Pung/Dötsch in D/P/M, § 3 Nr 40 EStG Rz 98 ff; Nacke/Intemann, DB 2002, 756.
Außerdem sind Anteile ausgenommen, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten "dem Handelsbuch zuzurechnen sind" oder von Finanzunternehmen zum Zwecke des Eigenhandels erworben werden, § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG; Einzelheiten hierzu s § 3 Rn 1352 (Handzik).