Rn. 137
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Fünftelregelung gilt nicht für Veräußerungsgewinne iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG, wenn der StPfl gemäß § 6b oder § 6c EStG ganz oder teilweise stille Reserven auf bestimmte Anlagegüter überträgt oder in eine gewinnmindernde Rücklage einstellt, § 34 Abs 1 S 4 EStG.
Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 34 EStG, nur die zusammengeballte Realisierung von stillen Reserven zu begünstigen.
Die Anwendung des § 34 Abs 1 EStG ist somit nur gerechtfertigt, wenn alle stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden. Das ist bei der Bildung einer §-6b-EStG-Rücklage nicht der Fall, denn durch die Rücklage werden stille Reserven der Besteuerung entzogen, vgl BFH v 14.02.2007, BFH/NV 2007, 1293.
Die Regelung ist objektbezogen in dem Sinne zu verstehen, dass bei mehreren Veräußerungsgewinnen die Anwendung der §§ 6b oder 6c EStG für einen Veräußerungsgewinn die Begünstigung nach § 34 Abs 1 EStG für den/die anderen Veräußerungsgewinn(e) nicht ausschließt, vgl FG Münster v 23.09.2015, EFG 2016, 20 rkr; glA Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz B 59 (November 2016); Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 33 (August 2019).
Objekt im obigen Sinne ist der ganze Betrieb, dh, dieser kann für die Anwendung des § 34 Abs 1 EStG nicht in Teilbetriebe zerlegt werden, für die teilweise § 6b EStG angewendet und teilweise die Begünstigung nach § 34 Abs 1 EStG beansprucht wird, vgl Sieker in K/S/M, aaO; Horn in H/H/R, aaO, jeweils mit Verweisen auf Mindermeinungen in der Literatur.
§ 6b EStG ist auch bei Veräußerung des Betriebs einer PersGes anwendbar, ausführlich hierzu s § 6b Rn 141ff.
Ab VZ 2002 ist § 6b EStG (wie bereits bis einschließlich VZ 1998) personenbezogen anzuwenden, dh, die Entscheidung über die Anwendung des § 6b EStG trifft jeder Gesellschafter für sich.
Lediglich für die VZ 1999 bis 2001 konnte der § 6b EStG nur gesellschaftsbezogen (also einheitlich) in Anspruch genommen werden.
Nimmt ein Gesellschafter für seinen Anteil § 6b EStG in Anspruch, ist der Veräußerungsgewinn des anderen Gesellschafters nach § 34 Abs 1 EStG begünstigt, sofern es sich um WG des Gesamthandvermögens handelt, vgl BFH v 30.03.1989, BStBl II 1989, 558.
Wird eine iRd §§ 6b oder 6c EStG gebildete Rücklage später wieder aufgelöst, führt diese zu nachträglichen Einkünften iSd § 24 Nr 2 EStG, die nicht begünstigt sind, vgl BFH v 04.02.1982, BStBl II 1982, 348; vgl auch FG Mchn v 10.06.2021, EFG 2022, 1601 (nrkr) mwH zu verfahrensrechtlichen Fragen (die Behandlung des Auflösungsbetrages als nachträgliche, nicht begünstigte Einkünfte war im Urteilsfall wohl unstrittig).
Letztlich hat der StPfl ein Wahlrecht, ob er die stillen Reserven (steuerbegünstigt nach § 34 EStG) aufdeckt oder die sofortige Versteuerung durch Bildung einer Rücklage vermeiden will, s § 6b Rn 29 (Müller/Dorn).
Rn. 138–139
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei