Rn. 117

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Macht der StPfl von der Sondertarifierung Gebrauch, muss er sich zwangsläufig auch mit dem komplexen Nachversteuerungsmechanismus auseinandersetzen. Der nachversteuerungspflichtige Betrag eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist für den jeweiligen VZ dergestalt zu ermitteln, dass vom Begünstigungsbetrag iSd § 34a Abs 3 S 1 EStG die Steuerbelastung aus der Sondertarifierung (28,25 % zzgl SolZ) abgezogen wird. Gleichzeitig ist hier festzuhalten, dass etwaig gezahlte KiSt den nachversteuerungspflichtigen Betrag des VZ nicht mindert.

 

Rn. 118

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrages hat Euro- und Cent-genau zu erfolgen (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 24). Dies soll anhand der unter s Rn 113 erfolgten drei Szenarien modelliert werden.

 

Beispiel 1 (Einzelunternehmer, vollständige Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags):

 
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) 150 000 EUR
abzgl Steuer nach Sondertarif (28,25 %) 42 375 EUR
abzgl SolZ (5,5 %) 2 330,25 EUR
Nachversteuerungspflichtiger Betrag 105 294,75 EUR
 

Beispiel 2 (Einzelunternehmer, keine Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):

 
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) 0,00 EUR
Nachversteuerungspflichtiger Betrag 0,00 EUR
 

Beispiel 3 (Einzelunternehmer, teilweise Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):

 
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) 60 000 EUR
abzgl Steuer nach Sondertarif (28,25 %) 16 950 EUR
abzgl SolZ (5,5 %) 932,25 EUR
Nachversteuerungspflichtiger Betrag 42 117,75 EUR
 

Rn. 119

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Anhand der obigen drei Beispiele lässt sich deutlich erkennen, dass sich der nachversteuerungspflichtige Betrag nur insoweit plausibel ermitteln lässt, insofern ein Begünstigungsbetrag genutzt wurde. Im Beispiel 2 ergibt sich kein nachversteuerungspflichtiger Betrag, da der Einzelunternehmer gar nicht von der Sondertarifierung Gebrauch gemacht hat. Dies ist auch folgerichtig, da er den laufenden bzw nicht entnommenen Gewinn bereits mit seinem progressiven ESt-Satz versteuert hat. Für die Beispiele 1 und 3 ergibt sich dann logischerweise ein nachversteuerungspflichtiger Betrag jeweils in Höhe des genutzten Begünstigungsbetrags abzüglich der darauf entfallenden Steuer nach Sondertarif zzgl SolZ.

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