Rn. 67
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Gesetzgeber definiert den nicht entnommenen Gewinn in § 34a Abs 2 EStG wie folgt:
Zitat
"Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres."
Dies soll auf Basis der nachfolgenden Schemata für den Grundfall für Einzelunternehmer und Mitunternehmer dargestellt werden (s ausführlich Dörfler/Graf/Reichl, Die geplante Besteuerung von Personenunternehmen ab 2008 – Ausgewählte Problembereiche des § 34a EStG im Regierungsentwurf, DStR 2007, 645, 647):
Rn. 67a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Gesetzgeber hat mit Umsetzung des Wachstumschancengesetzes v 27.03.2024 (BGBl I 2024 Nr 108) auf die seit Jahren bestehende, erhebliche Kritik über die Einordnung der GewSt als nichtabzugsfähige BA, welche zur Verringerung des nicht entnommenen Gewinns führte, reagiert und in § 34a Abs 2 S 1 EStG die Definition des nicht entnommenen Gewinns ab VZ 2024 wie folgt angepasst:
Zitat
"Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres."
Dadurch ändert sich die Einordnung der im BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 16 dargelegten Sichtweise in Bezug auf die GewSt zugunsten der StPfl (s Rn 80).
Rn. 68
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns gem § 34a Abs 2 EStG für Einzelunternehmer (Grundfall):
Die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns ist bei Einzelunternehmern im Vergleich zu Mitunternehmern von PersGes gut handhabbar und eignet sich daher für ein einführendes Zahlenbeispiel, um den Unterschied zwischen dem zu versteuernden Gewinn und dem nicht entnommenen Gewinn zu visualisieren.
Rn. 69
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Beispiel:
Ein Einzelunternehmer erzielt mit seinem Einzelunternehmen einen Steuerbilanzgewinn nach § 4 Abs 1 S 1 EStG von EUR 1 000 000. Hierin gewinnmindernd enthalten sind nicht abziehbare BA iHv EUR 300 000 und steuerfreie Einkünfte iHv EUR 100 000. Darüber hinaus hat der Einzelunternehmer unterjährig Entnahmen von EUR 250 000 getätigt und Sacheinlagen iHv EUR 150 000.
|
Einzelunternehmen |
Gewinn lt Steuerbilanz (§ 4 Abs 1, 5 EStG) |
EUR 1 000 000 |
abzgl Einlagen (§ 6 Abs 1 Nr 5 EStG) |
./. EUR 150 000 |
zzgl Entnahmen (§ 6 Abs 1 Nr 4 EStG) |
+ EUR 250 000 |
zzgl nicht abzugsfähige BA |
+ EUR 300 000 |
abzgl steuerfreie Einkünfte |
./. EUR 100 000 |
Zu versteuernder Gewinn |
EUR 1 300 000 |
Bereits aus diesem vereinfachten Beispiel kann man erkennen, dass der nicht entnommene Gewinn vom zu versteuernden Gewinn nicht unerheblich abweichen kann. Gleichwohl sind hier Besonderheiten zu beachten, die dazu führen, dass der nicht entnommene Gewinn nicht immer 1:1 auch dem Begünstigungsbetrag iSd § 34a Abs 3 S 1 EStG entspricht.
Rn. 70
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns gem § 34a Abs 2 EStG für Mitunternehmer (Grundfall):
Rn. 71
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Man sieht anhand der obigen Schemata, dass die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns für Mitunternehmer meist diffiziler ausfällt als für Einzelunternehmer, da hier noch die Korrekturen aufgrund von Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen einzubeziehen sind, was allerdings bereits in der zweistufigen Gewinnermittlung für PersGes liegt und damit keine Besonderheit des § 34a EStG darstellt.
Rn. 72
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Beispiel:
Die Mitunternehmer A und B sind zu jeweils 50 % an der AB OHG beteiligt. Die AB OHG erzielt einen Steuerbilanzgewinn nach § 4 Abs 1 S 1 EStG von EUR 1 000 000. Hierin gewinnmindernd enthalten sind nicht abziehbare BA iHv EUR 300 000 und steuerfreie Einkünfte iHv EUR 100 000. Mitunternehmer A und B haben jeweils Entnahmen iHv EUR 150 000 und Einlagen iHv EUR 50 000 getätigt. Darüber hinaus ergeben sich für die Mitunternehmer diverse Korrekturen aus ihren Ergänzungs- und Sonderbilanzen. Tätigkeitsvergütungen ergeben sich für beide Mitunternehmer von je EUR 250 000.
|
Gesamt |
A |
B |
Steuerbilanzergebnis |
EUR 1 000 000 |
EUR 500 000 |
EUR 500 000 |
Korrektur aufgrund von Ergänzungsbilanzen |
EUR 30 000 |
EUR 50 000 |
./. EUR 20 000 |
Korrektur aufgrund von Sonderbilanzen |
EUR 20 000 |
./. EUR 30 000 |
EUR 50 000 |
Gewinn(-anteil) lt Steuerbilanz (§ 4 Abs ... |