Rn. 179
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Neben den in § 34a Abs 4 und 5 EStG aufgeführten Tatbeständen der (faktischen) Entnahme wurde in Abs 6 S. 1 eine Regelung eingefügt, die durch das SchädlStPraktG v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) noch erweitert wurde und die Nachversteuerung bei Eintritt der folgenden Fälle anordnet:
- in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe iSd §§ 14, 16 Abs 1 und 3 EStG sowie des § 18 Abs 3 EStG (einschließlich Realteilung nach § 16 Abs 3 S 2–4 EStG),
- in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine KapGes oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer PersGes in eine KapGes oder Genossenschaft (hierunter fällt auch die Option nach § 1a KStG, s Rn 153ff),
- in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs 3 EStG, wenn die Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 KStG (ab VZ 2024 entfällt der Verweis auf § 1 Abs 1 KStG) erfolgt. Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der Betrieb oder der Mitunternehmeranteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 KStG (ab VZ 2024 entfällt der Verweis auf § 1 Abs 1 KStG) als Mitunternehmer zuzurechnen ist,
- Ab VZ 2024: Ein Fall der unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Mitunternehmer ausscheidet und sein Anteil dem übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst, § 34a Abs 6 S 1 Nr 3 S 2 EStG idF Wachstumschancengesetz (s Rn 179a).
- wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG ermittelt wird oder
- wenn der StPfl dies beantragt.
Rn. 179a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Mit Umsetzung des Wachstumschancengesetzes v 27.03.2024 (BGBl I 2024 Nr 108) hat der Gesetzgeber eine weitere Fallgruppe entnahmeunabhängiger Tatbestände für Zwecke der Nachversteuerung in § 34 Abs 6 S 2 EStG aufgenommen, in denen nur Teilbetriebe, Teile von Einzelunternehmen oder Teilmitunternehmeranteile entgeltlich oder unentgeltlich ab VZ 2024 übertragen werden. Demnach ist eine anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags durchzuführen
- in den Fällen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen oder der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils;
- in den Fällen der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine KapGes oder Genossenschaft;
- in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils oder der unentgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn die Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt.
Ein Fall der unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Teil des Mitunternehmeranteils dem übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst.
Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der übertragene Teil des Betriebs oder des Teils eines Mitunternehmeranteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer zuzurechnen ist.
Gem § 34a Abs 6 S 3 EStG gilt § 34a Abs 7 S 3 EStG sinngemäß. Durch eine derartige Erweiterung der Nachversteuerungstatbestände ab VZ 2024 wird ein Großteil der unter s Rn 183 f sowie s Rn 188 dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten eingedämmt werden.
Rn. 180
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Wie bereits vielsagend aus der Bezeichnung des Gesetzes v 27.06.2017 ("gegen schädliche Steuerpraktiken"), welches der Erweiterung des Absatzes den Weg ebnete, hervorgeht, versucht der Gesetzgeber – mit Ausnahme der freiwilligen Antragstellung – zu verhindern, dass ein Gestaltungsmissbrauch eintritt, der im Grunde darauf abzielen würde, dass zunächst sondertarifierte Gewinne der Nachversteuerung entzogen würden.
Rn. 181
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nachfolgend sollen die jeweiligen Nachversteuerungsfälle im Einzelnen diskutiert werden.