Rn. 189
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Außerdem wurde durch das SchädlStPraktG v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) eine Regelung für unentgeltliche Übertragungen nach dem 05.07.2017 eingeführt (§ 52 Abs 34 S 2 EStG). Für Übertragungen, die vor dem 06.07.2017 stattgefunden haben, ist die Regelung nicht anzuwenden, wobei nicht abschließend geklärt ist, ob eine Nachversteuerung in solchen Fällen gänzlich unterbleiben kann (s Ratschow in Brandis/Heuermann, § 34a EStG Rz 71 (08/2023); Bodden, KÖSDI 2018, 20 622 Nr 1; Rundverfügung OFD Frankfurt v 19.11.2013, S 2290a A – 02 – St 213).
Rn. 190
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Gesetzgeber stellt in BT-Drs 18/12128 v 26.04.2017, 29 an die Ausführungen der OFD Frankfurt anknüpfend klar, dass § 34a EStG ausschließlich für natürliche Personen bzw (Mit-)Unternehmer eingeführt wurde und ein nachversteuerungspflichtiger Betrag im Falle eines Wechsels des Besteuerungssystems – von der Besteuerung eines Einzelunternehmens oder eines Mitunternehmers einer PersGes (ESt) hin zur Besteuerung einer KapGes (KSt) – in jedem Fall vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen sei, da auf der Ebene der übernehmenden KapGes keine Nachversteuerung mehr durchgeführt werden kann (§ 34a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG). Klarstellend sei durch Einfügung von § 34a Abs 6 Nr 3 EStG ausgeführt, dass in Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs 3 EStG eine Nachversteuerung auch dann durchzuführen ist, wenn die Übertragung auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 KStG stattfindet.
Rn. 191
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Abweichend vom Grundfall, dass die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Betriebs oder eines Mitunternehmer-(teil-)anteils nach § 6 Abs 3 EStG grundsätzlich durch den Rechtsnachfolger fortzuführen ist und somit keine Nachversteuerung eintritt (§ 34a Abs 7 EStG), sollen etwaige Gestaltungsmissbräuche im Falle der vorweggenommenen Erbfolge verhindert werden.
Rn. 191a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Mit Umsetzung des Wachstumschancengesetzes v 27.03.2024 (BGBl I 2024 Nr 108) hat der Gesetzgeber die Anwachsung ausdrücklich als schädlichen Nachversteuerungstatbestand aufgenommen und diesen als Fall der unentgeltlichen Übertragung benannt. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft aus und wächst in der Folge den oder dem verbleibenden Gesellschafter das Vermögen des Ausgeschiedenen an, kann dies unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen.
Im Fall des unentgeltlichen Ausscheidens treten die Rechtsfolgen des § 6 Abs 3 EStG ein. Aus diesem Grund wird in Abs 6 S 1 Nr 3 EStG nach der Intention des Gesetzgebers klarstellend eine Regelung aufgenommen, die auch bei den Nachversteuerungstatbeständen die zivilrechtliche Anwachsung (§ 738 BGB) im Fall der Unentgeltlichkeit den Fällen der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs 3 EStG gleichstellt (BT-Drs 20/862, 126).