Rn. 173
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Entnahmen iSd § 4 Abs 1 S 3ff EStG aufgrund der Überführung oder Übertragung von WG aus einem inländischen BV in ein ausländisches BV desselben StPfl sind grundsätzlich auch bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns und des Entnahmeüberhangs iSd § 34a EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Einlagen iSd § 4 Abs 1 S 7 EStG aufgrund der Überführung oder Übertragung aus einem ausländischen BV in ein inländisches BV desselben StPfl, wobei die beiden folgenden Fallgruppen zu unterscheiden sind (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 34):
1. Überführungen innerhalb eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils
Rn. 174
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Findet die Überführung eines WG bei unbeschränkt StPfl von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte statt, hat dies keine Auswirkungen auf den Gewinn des Gesamtunternehmens, da die Entnahme des WG aus der inländischen Betriebsstätte eine Einlage in die ausländische Betriebsstätte in gleicher Höhe nach sich zieht. Gleiches gilt für die Überführung eines WG von einer ausländischen in eine inländische Betriebsstätte (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 35; Niehus/Wilke, DStZ 2009, 14).
Rn. 175
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die Anwendung des § 34a EStG ist bei beschränkt StPfl begrenzt auf den nicht entnommenen Gewinn bzw den Entnahmeüberhang der inländischen Betriebsstätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die der Einlage in die inländische Betriebsstätte vorhergehende Entnahme aus dem ausländischen BV bzw die der Entnahme aus der inländischen Betriebsstätte nachfolgende Einlage in das ausländische BV infolge der nach S 1 beschriebenen Begrenzung unberücksichtigt bleibt (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 36; Kessler/Jüngling/Pfuhl, Ubg 2008, 741ff).
2. Überführungen und Übertragungen zwischen mehreren Betrieben oder Mitunternehmeranteilen
Rn. 176
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Wie bei reinen Inlandsvorgängen auch, ist im Falle der Überführung eines WG von einem inländischen Betrieb in einen anderen im Ausland belegenen Betrieb desselben unbeschränkt StPfl eine Zusammenfassung nicht zulässig, sondern vielmehr eine Entnahme aus dem inländischen und eine Einlage in den ausländischen Betrieb zu sehen. Entsprechendes gilt für die Überführung eines WG von einem ausländischen Betrieb in einen anderen im Inland belegenen Betrieb desselben unbeschränkt StPfl (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 37; Fellinger, DB 2008, 1877).
Rn. 177
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Für beschränkt StPfl haben derartige Vorgänge nur Auswirkungen auf den nicht entnommenen Gewinn/den Entnahmeüberhang der inländischen Betriebsstätte. Die in s Rn 174 beschriebene Begrenzung auf den nicht entnommenen Gewinn/den Entnahmeüberhang der inländischen Betriebsstätte führt zur Ausblendung der Verhältnisse im Ausland. Die grenzüberschreitende Übertragung eines WG aus dem oder in das Gesamthandsvermögen einer PersGes steht der grenzüberschreitenden Überführung aus einem oder in einen Betrieb gleich (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 37, 38).
3. Grenzüberschreitende Überführungen und Übertragungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbstständiger Arbeit
Rn. 178
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die in s Rn 172 ff aufgeführten Grundsätze gelten sinngemäß für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und selbstständiger Arbeit.